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Datenaustausch ohne rechtliche Grundlage


Verbot des Datenaustauschs durch den HmbBfDI zwischen WhatsApp und Facebook vorerst bestätigt
Kein Massendatenabgleich zwischen Facebook und WhatsApp



Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt, dass WhatsApp die Daten deutscher Nutzer nicht an Facebook übermitteln darf. Dies ist Gegenstand einer Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Der Facebook Ireland Ltd. wurde untersagt, die Telefonnummer sowie weitere personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern zu erheben und zu speichern, wenn die Betroffenen nicht wirksam eingewilligt haben.

Facebook und WhatsApp sind selbstständige Unternehmen, die die Daten ihrer jeweiligen Nutzer auf Grundlage ihrer eigenen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen verarbeiten. Nach dem Kauf von WhatsApp durch Facebook 2014 haben die Unternehmen öffentlich zugesichert, dass die Daten der Nutzer nicht ohne deren wirksame Einwilligung ausgetauscht werden. Durch Einführung neuer Nutzungsbedingungen teilte WhatsApp den Nutzern im August 2016 jedoch mit, dass ihre Daten nun auch an Facebook übermittelt würden. Eine Wahl für die Nutzer besteht dabei nicht.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hält diese Praxis für rechtswidrig und hat daher den Datenaustausch im Anordnungsweg untersagt. Um die Nutzer effektiv zu schützen, wurde der Sofortvollzug angeordnet. Sonst hätte die Gefahr bestanden, dass der Datenaustausch durchgeführt wird, solange Facebook Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

Facebook hat gegen die Anordnung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Verwaltungsgericht angerufen. Ziel war es, die sofortige Vollziehung aufheben zu lassen. Diesen Antrag hat das Gericht zurückgewiesen und inhaltlich klargestellt, dass es für den geplanten Datenaustausch keine rechtliche Grundlage sieht. Facebook kann sich nicht auf die Wahrung eigener Geschäftszwecke berufen, da der vollständige Datenaustausch weder zum Zweck der Netzsicherheit oder der Unternehmensanalyse noch zur Werbeoptimierung erforderlich ist. Ferner stellt das Gericht klar, dass keine wirksamen Einwilligungen der WhatsApp-Nutzer für einen Datenaustausch mit Facebook vorliegen.

Im Ergebnis nimmt das Verwaltungsgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine klare Abwägung vor: Danach werden die Interessen der ca. 35 Millionen deutschen WhatsApp-Nutzer höher gewichtet als das wirtschaftliche Interesse von Facebook an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Frage nach der Anwendbarkeit des nationalen Rechts lässt das Gericht dabei teilweise offen, denn selbst für den Fall, dass nur irisches Recht anwendbar sein sollte, müsse EU-Datenschutzrecht befolgt werden. Facebook sei daher ohnedies verpflichtet, ein rechtmäßiges Einwilligungsverfahren einzuführen.

Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, sagte: "Nach diesem Beschluss wird es einen Massenabgleich der Daten inländischer Nutzerinnen und Nutzer zwischen WhatsApp und Facebook auch weiterhin nicht geben. Das ist eine gute Nachricht für die vielen Millionen Menschen, die täglich den Messenger-Dienst von WhatsApp in Deutschland nutzen. Sie sind nicht schutzlos. Das Gericht hat für eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren deutliche Weise herausgearbeitet, dass der geplante Datenaustausch dem nationalen Datenschutzrecht widerspricht. Die Entscheidung hat erhebliche Ausstrahlungswirkung auch in Richtung EU. Denn hier gilt ja bereits heute mit der EU-Datenschutzrichtlinie - und ab Mai 2018 mit der Datenschutzgrundverordnung erst recht - ein vergleichbares Datenschutzniveau. Damit wird auch der Kritik vieler meiner Kollegen aus den anderen Mitgliedstaaten an dem geplanten Datenaustausch Rechnung getragen. Einen Massenabgleich von Daten gegen den Willen Betroffener wird und darf es in der EU nicht geben. Ein ordnungsgemäßes und transparentes Einwilligungsverfahren, das die Rechte aller Betroffenen respektiert, ist der einzig gangbare Weg. Diese Linie werden wir auch im weiteren Verlauf des Verfahrens konsequent verfolgen." (HmbBfDI: ra)

eingetragen: 20.05.17
Home & Newsletterlauf: 06.06.17


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