Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Verkaufsprospekte und Anlageberatung


III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt: Ein Anleger darf auf die Angaben des Beraters vertrauen und muss diese nicht auf Richtigkeit anhand des Prospektes kontrollieren
Der Anleger misst den Erfahrungen und Kenntnissen seines Anlageberaters oder Anlagevermittlers besonderes Gewicht bei


(04.08.10) - Die Entscheidungsgründe des Urteils des III. Zivilsenat vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09 – liegen nunmehr vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass es keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn der Anleger auf die Erklärungen des Beraters vertraut und diese Angaben nicht nochmals anhand des Verkaufsprospektes überprüft.

Von einer groben Fahrlässigkeit ist nur bei einem objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszugehen.

Dies setzt einen schweren Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung voraus, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst". Den Anleger trifft daher nach dem Bundesgerichtshof generell keine Verpflichtung, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben.

Der Anleger misst den Erfahrungen und Kenntnissen seines Anlageberaters oder Anlagevermittlers besonderes Gewicht bei. Vertraut er daher auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters und Vermittlers und sieht deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, ist darin im Allgemeinen kein "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Der Leitsatz lautet wie folgt:

"Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren."

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist damit – wie bereits die Vorinstanz – der Rechtsauffassung von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft und RA Prof. Dr. Gross gefolgt. (Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: ra)

Lesen Sie auch:
Anleger darf auf Angaben des Beraters vertrauen

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen