Unstimmigkeiten im deutschen Jugendschutzrecht
Jugendschutz: Huch Medien GmbH will, dass Arcor die Webseiten www.google.de und www.google.com unverzüglich sperrt und verliert vor Gericht
Mit der Suchmaschine Google können problemlos und sekundenschnell Tausende von tierpornografischen Bildern angezeigt und gefunden werde
(20.12.07) - Die in Mainz ansässige Huch Medien GmbH hat mitgeteilt, dass die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ihren Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Internet Service Provider Arcor zurückgewiesen habe (Az.: 2-03 O 526/07). In der Absicht, auf gewisse Unstimmigkeiten im deutschen Jugendschutzrecht hinzuweisen, hatte das Mainzer Unternehmen beantragt, dass Arcor die Webseiten www.google.de und www.google.com unverzüglich sperrt.
Wie nachgewiesen werden konnte, können mittels der Suchmaschine Google problemlos und sekundenschnell tausende von tierpornografischen und sonstigen pornografischen Bildern angezeigt und gefunden werden. Das Verbreiten von Tierpornografie ist in Deutschland strafrechtlich verboten. Google setzt auch kein Altersverifikationssystem ein. Deshalb können sich auch Minderjährige mittels Google ohne Weiteres Zugang zu einfacher Pornografie und Tierpornografie verschaffen.
Dies alles ist Arcor bekannt. Arcor stellt ihren Kunden dennoch weiterhin den Zugang zu den Webseiten www.google.de und www.google.com zur Verfügung und unterstützt dadurch deren Verbreitung. Noch im Oktober hatte eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt verfügt, dass Arcor die pornografische Webseite www.youporn.com zu sperren habe. Auf www.youporn.com wird, soweit bekannt, nur so genannte einfache Pornografie verbreitet, nicht jedoch Tierpornografie.
Der Beschluss des LG Frankfurt liegt dieser Pressemitteilung im vollen Wortlaut bei. Darin heißt es unter anderem, Arcor als Access-Provider stelle lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und mache die dort öffentlich angebotenen Leistungen nicht selbst zugänglich. Diese Feststellung überrascht, da Arcor als Zugangs-Provider seinen Kunden überhaupt erst ermöglicht, die Webseiten www.google.de und www.google.com abzurufen, und ihnen somit auch den Zugang zu den durch die Webseiten verbreiteten Inhalten bewusst vermittelt.
Der Geschäftsführer der Huch Medien GmbH, Tobias Huch, sagte: "Der Beschluss des LG Frankfurt ist eine interessante Nachricht für Anbieter von Pornografie und Tierpornografie im Internet weltweit. Deren deutsche Helfer und Helfershelfer können nach Meinung des Gerichts rechtlich nicht in Anspruch genommen, der Zugang zu pornografischen Bildern kann nicht unterbunden werden. Man kann dies als Sieg der Kommunikationsfreiheit im Internet feiern, für den deutschen Jugendschutz bedeutet es aber eine schwere Schlappe.
Nach Auffassung der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt ist die Seite www.youporn.com, auf der für Minderjährige nachweislich unschädliche einfache Pornografie angeboten wird, zu sperren. Dagegen sind nach Ansicht der 3. Zivilkammer die Seiten wie google.de oder google.com, auf denen massenweise verbotene Tierpornografie zugänglich gemacht wird, nicht zu sperren. Eine solche Rechtsprechung ist sowohl für Juristen als auch juristische Laien unverständlich. Wir werden deshalb gegen den Beschluss Beschwerde einlegen und sind auf die Entscheidung des OLG Frankfurt gespannt." (Huch Medien: ra)
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