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Verschweigen von Rückvergütungsvereinbarungen


Haftungsrisiko für Banken und Sparkassen in Milliardenhöhe: Schadensersatz bei Film- und sonstigen Fonds
Durch die jüngsten negativen Ereignisse um verschiedene Medienfonds gerät der Fokus der Öffentlichkeit wieder auf die weit verbreiteten "Steuersparanlagen"


(29.08.07) - Wie zu vernehmen war soll das Landgericht Karlsruhe einem Anleger des CFB Fonds 140 einen Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank zugesprochen und dabei die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung bei Verschweigen von Rückvergütungsvereinbarungen, sog. "Kick-Backs", auf Medienfonds übertragen haben. Wiederholt hatte die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte auf das enorme Haftungsrisiko von Banken und Sparkassen angesichts dieser Rechtslage aufmerksam gemacht. Es ist zu hoffen, dass auch andere Gerichte die Vorgaben des BGH künftig entschlossen umsetzen, nachdem das Landgericht München I bei VIP-Medienfonds zuletzt die Rechtslage noch verkannt hat.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte sieht sich durch diese Entwicklung ein weiteres Mal in ihrer Beratung der Mandanten bestätigt. Das Thema Kick-Back nimmt in unserer Vertretungspraxis und der Prozessführung seit Jahren einen breiten Raum ein und hat auch enttäuschten Klienten von Vermögensverwaltern in etlichen Fällen zu außerordentlichen Schadensersatzzahlungen verholfen. Es ist in den für unsere Mandanten insbesondere gegen die Commerzbank geführten VIP-Filmfonds-Verfahren das zentrale Argument.

Durch die jüngsten negativen Ereignisse um verschiedene Medienfonds gerät der Fokus der Öffentlichkeit wieder auf die weit verbreiteten "Steuersparanlagen".

In vielen Fällen geht der Beitritt zurück auf die Beratung durch Banken und Sparkassen, die sie gern ihren besseren Kunden empfehlen.

Spätestens der Eintritt von Verlusten bringt es mit sich, dass die Anleger rückblickend eine fehlerhafte Beratung feststellen müssen. Nicht selten lässt sich diese Erfahrung allein aber nicht dazu verwerten, Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung durchzusetzen. Viele Anleger scheuen die Auseinandersetzung mit Banken und Sparkassen. Zu dieser Zurückhaltung besteht aber häufig kein Anlass.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte rät ihren Mandanten, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Sachverhalte abzustellen, die dem breiten Publikum bis heute kaum bekannt sind. Kam es aufgrund Beratung insbesondere durch eine Bank oder Sparkasse zu Fondsbeitritten, erhielt das Kreditinstitut meist vom Vertrieb etwa eines Medienfonds eine umsatzabhängige Rückvergütung.

Je höher dieser Zufluss beim Entschluss des Kunden zum Beitritt sein sollte, umso stärker war der Anreiz für den Berater, gerade zu dieser Beteiligung zu raten.

Die Rechtsprechung, die Kick-Back-Vereinbarungen bereits in anderem Zusammenhang zum Anlass genommen hat, Banken auf Schadensersatz haften zu lassen, überträgt diese Bewertung nunmehr auch ausdrücklich auf den Vertrieb von Fondsanteilen über den Bankschalter.

Wegen der vergleichbaren Gefährdungslage besteht begründeter Anlass zu der Erwartung, dass Banken und Sparkassen, die den Erhalt von Rückvergütungen nicht offen gelegt haben, nicht nur für mit Aktienfonds entstanden Schäden haften, sondern auch, wenn eine auf ihren Rat hin angeschaffte Film– oder sonstige Fondsbeteiligung zu einem "Flop" wird. Da Medien- und andere Fonds gerade wegen der Marktdurchdringung von Banken und Sparkassen Anlegergelder in nicht selten dreistelliger Millionenhöhe aufgesogen haben, besteht ein hohes Haftungsrisiko der Kreditwirtschaft.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf diese für Anleger und den Finanzplatz Deutschland erfreuliche Fortentwicklung der Rechtsprechung aufmerksam. Sie dürfte auf die Mehrzahl der Fälle anwendbar sein, in denen es nach Beratung durch ein Kreditinstitut, aber auch einen freien Anbieter, zum Kauf von Investmentfonds und zum Beitritt zu Medien- und sonstigen Fonds gekommen ist, die sich in der Folge nicht ankündigungsgemäß entwickelten. (Jens Graf: ra)


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