Gebührenerhebung für gewerbliche Internet-PCs
Keine GEZ-Gebührenpflicht für gewerblich genutzten Internet-PC
Als belastende Maßnahme müsse der Gebührenerhebungstatbestand im Gesetz klar definiert und vom Ausmaß her begrenzt sein
(07.01.09) - Auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes (VG) Wiesbaden vom 19. November 2008 weist die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hin. Das Gericht entschied mit Urteil vom 19. November 2008 (Az. 5 E 243/08.WI) zur Rundfunkgebührenpflicht eines gewerblich genutzten, internetfähigen PCs. Der Kläger ist nebenberuflich als EDV-Spezialist und Programmentwickler tätig und übt diese Tätigkeit in dem Haus aus, welches er auch privat bewohnt.
Das Büro des Klägers ist ausgestattet mit einem internetfähigen PC. Der Kläger machte geltend, der PC sei für seine Tätigkeit als EDV-Entwickler unverzichtbar und eine Nutzung des PCs als Radio oder Fernsehgerät finde nicht statt. Nachdem die GEZ dennoch Gebühren auch für den betrieblich genutzten PC erhob, wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied vollumfänglich zugunsten des Klägers und lehnte das Bestehen einer Rundfunkgebührenpflicht ab. Es fehle eine zur Gebührenerhebung tragfähige Rechtsgrundlage. Als belastende Maßnahme müsse der Gebührenerhebungstatbestand im Gesetz klar definiert und vom Ausmaß her begrenzt sein. Der Bürger müsse erkennen können, für was und in welcher Höhe er mit Gebühren belastet werde. Die Rundfunkgebührenpflicht wird an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes geknüpft. Dies ist jede technische Einrichtung, die zur Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Es kommt daher grundsätzlich auf den Besitz eines entsprechenden rundfunkfähigen Gerätes, nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme zum Empfang von Rundfunkdarbietungen an.
Das Gericht sah diese Voraussetzungen einer Gebührenerhebung für Internet-PCs im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, da eine entsprechende Gebührenpflicht nicht ausdrücklich und konkret genug im Gesetz normiert sei. Ein vernünftiger Durchschnittsbürger verstehe unter einem Rundfunkempfangsgerät regelmäßig ein Empfangsgerät, das zumindest auch zum Empfang von Rundfunkdarbietungen angeschafft worden sei.
Dies sei bei einem gewerblich genutzten Internet-PC nicht der Fall, da dieser nicht zum Empfang entsprechender Sendungen bereitgehalten werde. Die Nutzung eines beruflich genutzten PCs zum Rundfunkempfang sei fernliegend. Zudem verneinte das Gericht auch deshalb eine Gebührenpflicht, weil der Kläger seine privaten Empfangsgeräte, die sich in demselben Haus befanden, angemeldet hatte. Damit gelte für den beruflich genutzten PC ohnehin die sogenannte Zweitgerätefreiheit.
Kommentar der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Die Gebührenpflicht von internetfähigen PCs löst eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aus und ist stark umstritten. Jüngste verwaltungsgerichtliche Entscheidungen haben sich nunmehr, wie vorliegend auch das VG Wiesbaden, mit der Thematik beschäftigt. Wie nicht anders zu erwarten, ist auch die bisher ergangene Rechtsprechung uneinheitlich. Während das VG Arnsberg und das VG Hamburg eine Gebührenpflicht bejahten, haben sich das VG Koblenz, das VG Münster und nunmehr das VG Wiesbaden mit guten Gründen gegen eine Gebührenerhebung für beruflich genutzte Internet-PCs ausgesprochen.
Die Rechtslage ist jedoch keineswegs geklärt. Bei Nichtmeldung der betrieblichen Internet-PCs besteht bis auf Weiteres neben dem Nachzahlungsrisiko daher auch die Gefahr der Verhängung eines Bußgeldes wegen Missachtung der Meldepflicht. Bei Meldung der Geräte ist zu berücksichtigen, dass die GEZ bislang eine generelle Gebührenpflicht für gewerblich genutzte PCs annimmt, es sei denn dieser fällt unter die sogenannte Zweitgerätefreiheit. Es muss daher regelmäßig mit einer Gebührenerhebung durch die GEZ gerechnet werden. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
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