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Urheberrecht und Musikwerk als Handyklingelton


Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008)
Der Bundesgerichtshof hat bei der Nutzung eines Werks als Klingelton das Vorliegen eines Eingriffs in §§ 14, 23 S. 1 UrhG bejaht


(19.03.09) - Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist auf ein Urteil aus dem Urheberrecht hin. Das Musikwerk "Rock my Life" war als Klingelton für Mobiltelefone angeboten worden. Der Anbieter hatte hierzu eine Lizenz von der schweizerischen Verwertungsgesellschaft SUISA erworben. Zwischen der SUISA und ihrem deutschen Pendant, der GEMA, besteht ein Gegenseitigkeitsvertrag, nach dem die SUISA in dem Umfang zur Rechtevergabe berechtigt ist, wie die GEMA ihrerseits aufgrund des zwischen ihr und dem Komponisten des Werkes geschlossenen Berechtigungsvertrages.

Der Komponist machte geltend, dass für die Nutzung seines Werkes als Klingelton zusätzlich zur Lizenz der Verwertungsgesellschaft auch noch seine persönliche Einwilligung erforderlich gewesen sei, da die Nutzung auch einen Eingriff in seine Urheberpersönlichkeitsrechte beinhalte. Diese Rechte seien der GEMA im Berechtigungsvertrag nicht übertragen worden und somit von der erteilten Lizenz nicht erfasst.

Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 23/06) hat bei der Nutzung eines Werks als Klingelton das Vorliegen eines Eingriffs in §§ 14, 23 S. 1 UrhG (Entstellung und Bearbeitung oder andere Umgestaltung des Werkes) bejaht und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Verwendung eines nicht für diesen Zweck geschaffenen Musikwerks als Handyklingelton auch dann als Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen sei, wenn das Werk selbst nicht verändert wird. Für das Vorliegen einer Beeinträchtigung genüge, dass die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk durch Form und Art der Werkwiedergabe beeinträchtigt werden könnten.

Bezüglich der Frage, in welchem Umfang die GEMA die Rechte für die Nutzungsart Klingelton erworben hat, ist wie folgt zu unterscheiden:

Bei Berechtigungsverträgen, die in einer Fassung abgeschlossen wurden, in der durch die Mitgliederversammlung der GEMA vom 25./26. Juni 2002 beschlossene Änderungen zur Nutzung als Klingelton noch nicht enthalten waren (Altverträge), hat die GEMA die Rechte nach Auffassung des BGH (noch) nicht erworben. Für den Inhalt der Altverträge ist insoweit entscheidend, dass die Änderungen des Berechtigungsvertrags durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen 2002 und 2005, nach denen der GEMA die Rechte an Musikwerken auch für die Nutzung als Klingelton eingeräumt werden, in den individuellen Verträgen nicht wirksam vereinbart worden waren. Der BGH beanstandete insoweit, dass die Einbeziehungsklausel, auf die die GEMA die Geltung der Änderungen gestützt hatte, ihrerseits nicht wirksam einbezogen worden war.

Bei Berechtigungsverträgen, die in späteren Fassungen abgeschlossen wurden (Neuverträge), kommt der BGH dagegen auf der Grundlage einer Auslegung des Berechtigungsvertrages zu dem Ergebnis, dass der GEMA grundsätzlich sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingelton erforderlich sind.

Die Frage, ob trotz dieser umfassenden Rechteeinräumung noch ein individueller Abwehranspruch der Urheber aus dem unübertragbaren Kernbereich des § 14 UrhG verbleibt, hat der BGH verneint. "Der (…) Bestimmung des § 39 UrhG liegt die Überlegung zugrunde, dass der Urheber, der einem Dritten das Recht eingeräumt hat, sein Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen, diesem Dritten solche Änderungen des Werkes nicht unter Berufung auf § 14 UrhG soll verwehren können, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Werkes erforderlich oder jedenfalls üblich und daher vorhersehbar sind."

Kommentar der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Soweit die GEMA Nutzungserlaubnisse für die Anbieter von Klingeltönen erteilt hat, ohne über die vergebenen Rechte zu verfügen, sind Rückforderungsansprüche der Anbieter denkbar, falls es nicht zu einer nachträglichen Genehmigung durch die betroffenen Berechtigten kommt.

Ebenso denkbar sind Ansprüche der Anbieter gegenüber den Urhebern bzw. den Verlagen in den Fällen, in denen diese Rechte vergeben haben, obwohl sie bereits an die GEMA zur Ausübung übertragen waren. Abzuwarten bleibt, ob die GEMA durch erneute Änderung ihres Regelwerks die Voraussetzungen schaffen wird, um eine getrennte Vergabe der Rechte aus den §§ 16, 19a UrhG einerseits (GEMA) und der Rechte aus den §§ 14, 23 S. 1 UrhG andererseits (Urheber bzw. Verlage) in der Zukunft zu ermöglichen (eine ausführliche Besprechung des Urteils erscheint demnächst in ZUM 2009, Heft 4 (Müller)). (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


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