Zur Übertragung "überschüssiger" Software-Lizenzen
Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass es ohne Zustimmung des Inhabers an Software-Nutzungsrechten grundsätzlich keine Berechtigung gebe, überzählige Lizenzen an einen Zweiterwerber zu übertragen
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu den seit mehreren Jahren diskutierten Fragen des Handels mit "Gebrauchtsoftware"
(21.07.09) - Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist auf ein Urteil im Bereich Softwarelizenzierung hin. Die Firma Microsoft ging gegen das Angebot ihrer Software "Windows XP" auf eBay durch Dritte vor. Die Software wurde auf der Auktionsplattform mit Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity, COA) sowie dem Zusatz "XP Professional Vollversionen Lizenzkey" und "Der Lizenz - Key ist unregistriert!" verkauft. Der beklagte Ebay-Verkäufer gab an, eine sog. Volumenlizenz erworben zu haben, die Vervielfältigungen des Programms und eine Weitergabe "überschüssiger" COAs erlauben würde. Während Microsoft davon ausging, dass die COAs nur der Fälschungssicherung dienten, sah sich der Beklagte durch diese Zertifikate berechtigt, Dritten an der Software Nutzungsrechte einzuräumen und ihnen die Software zum Download bereitzustellen.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 12. Mai 2009, Az. 11 W 15/09) entschied, dass es ohne Zustimmung des Inhabers an den Nutzungsrechten grundsätzlich keine Berechtigung gebe, überzählige Lizenzen an einen Zweiterwerber zu übertragen. Vorliegend sei es somit allein Microsoft vorbehalten gewesen, über die weitere Einräumung von Rechten zu entscheiden – und dies selbst dann, wenn die vorhandenen COAs auch Lizenzrechte verkörpert hätten.
Ohne vertragliche Zustimmung konnte es daher – und dieses Problem bildet den Schwerpunkt des Falles – nur bei Anwendung des sog. Erschöpfungsgrundsatzes zu einer berechtigten Weiterveräußerung kommen. Nach diesem urheberrechtlichen Grundsatz steht dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zu und es bestehen nach einem rechtmäßigen Inverkehrbringen keine Möglichkeiten, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Hier hob das Gericht hervor, dass – anders als zum Teil von der Fachliteratur vertreten – Erschöpfung immer nur an körperlichen Werkstücken eintreten könne.
Kommentar der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu den seit mehreren Jahren diskutierten Fragen des Handels mit "Gebrauchtsoftware". Die Entscheidung des Gerichtes hätte nur dann anders ausfallen können, wäre die Software auf einem Datenträger in Verkehr gebracht worden.
Einer EU-weiten Erschöpfung mittels analoger Anwendung des § 69c Nr. 3 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) stünde demgegenüber bereits im Wege, dass sich diese Regelung ausdrücklich nur auf Verbreitungen bezieht und die hier streitgegenständlichen Vervielfältigungen daher nicht erfassen kann. Aufgrund der Vielzahl der von Softwareanbietern eingeführten Lizenzmodelle sind die Argumente aber kaum für generell geltende Aussagen fruchtbar zu machen.
Insbesondere zur Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes wird sich bald auch der Bundesgerichtshof (BGH) äußern, der in einem vergleichbaren, vor dem OLG München geführten Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden hat. Aufgrund der bisher recht einheitlichen Rechtsprechungslinie sind hier aber keine Überraschungen zu erwarten.
Dass die aktuelle Rechtslage nicht uneingeschränkt für interessengerecht gehalten wird, zeigt eine Antwort des Deutschen Richterbundes auf Anfragen des Bundesministeriums der Justiz zum weiteren Reformbedarf im Urheberrecht. Der Richterbund fordert insoweit, einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten an "gebrauchter" Software auf gesetzlicher Grundlage zuzulassen. Voraussetzung für einen solchen gutgläubigen Erwerb könnte danach sein, dass der Käufer nicht erkennen konnte, ob urheberrechtlich Erschöpfung eingetreten ist oder nicht.
Für den Verkauf von Programmen auf nur einem Datenträger mit mehreren Lizenzen (ähnlich wie im vorstehend dargestellten Fall) wird vom Richterbund eine Regelung befürwortet, nach der ein Käufer sich den Verbleib der Anzahl an ihn verkaufter Lizenzen nachweisen lassen muss. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass eine solche Regelung in Kürze den Deutschen Bundestag passieren wird. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: Steckbrief
Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>