Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Korrekte Lizenzübertragung und Lizenzurkunden


Landgericht Frankfurt untersagt Gebrauchtsoftwarehändler die Verbreitung von selbst erstellten Lizenzurkunden und "notariellen Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb"
Softwarelizenzen: Microsoft rät zur Vorsicht bei selbst erstellten Lizenzurkunden und notariellen Bestätigungen


Dr. Swantje Richters:
Dr. Swantje Richters: Weder eine selbst erstellte "Lizenzurkunde", noch die hier verwendete "notarielle Bestätigung" sind für den Nachweis einer Softwarelizenz ausreichend, Bild: Microsoft

(26.01.10) - Selbst erstellte Lizenzurkunden und sogenannte "notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb" geben Unternehmen und Privatpersonen keine Sicherheit beim Softwarekauf. Das Landgericht Frankfurt hat am 06.01.2010 (Az.: 2-06 O 556/09, nicht rechtskräftig) eine einstweilige Verfügung des Softwareherstellers Adobe gegen die Fa. HHS usedSoft GmbH (usedSoft) bestätigt.

In der Sache wird es usedSoft unter anderem verboten, ihren Kunden selbst gemachte "Lizenzurkunden" als Softwarelizenzen anzubieten. Außerdem wurde es usedSoft untersagt, sogenannte "notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb" als angeblichen Beleg dafür zu übergeben, dass die Kunden rechtswirksam gebrauchte Softwarelizenzen für Software von Adobe erwerben.

Die aktuelle einstweilige Verfügung unterstreicht ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom Oktober 2009. In dem Microsoft-Software betreffenden Fall hatte das Landgericht ausgeführt, dass derjenige, der Software nutzt, konkret in der Lage sein muss, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu beweisen. Auch in diesem Fall hielt das Gericht die vorgelegte notarielle Bestätigung der HHS usedSoft GmbH für nicht ausreichend (nicht rechtskräftiges Urteil vom 07.10.2009, Az.: 2-06 O 401/09).

"Obwohl sich die Entscheidung vom 6. Januar 2010 auf einen Rechtsstreit zwischen Adobe und usedSoft bezieht, ist die einstweilige Verfügung wegweisend für andere Softwarehersteller, deren Produkte auf identische Weise von usedSoft vertrieben werden. Die Entscheidung stellt klar, dass weder eine selbst erstellte 'Lizenzurkunde', noch die hier verwendete 'notarielle Bestätigung' für den Nachweis einer Softwarelizenz ausreichend sind", kommentiert Dr. Swantje Richters, Justiziarin bei der Microsoft Deutschland GmbH.

Aus den selbst gemachten "Lizenzurkunden" gehe laut dem Landgericht Frankfurt lediglich hervor, welche Art und Anzahl der betreffenden Adobe-Software angeblich übertragen werden soll. In den "notariellen Bestätigungen" bestätigt ein Schweizer Notar unter anderem, dass ihm ein Schreiben des Ersterwerbers vorgelegt worden sei, in dem sich dieser als rechtmäßiger Inhaber der zu übertragenden Lizenzen und/oder Produkte bezeichnet und sogleich versichert, die lizenzierte Software deinstalliert und vom Händler den "Kaufpreis" für die Übertragung der Software erhalten zu haben.

UsedSoft hatte die sogenannten "notariellen Bestätigungen" zusammen mit einem selbst gebrannten Datenträger und einer selbst erstellten Lizenzurkunde verkauft, ohne dass aus den Dokumenten hervorgeht, welche von Adobe angeblich eingeräumten Nutzungsrechte überhaupt weiter übertragen werden sollten. Der Kunde erhielt auch keine Kopie des angeblichen Lizenzvertrages. Auch der Name des angeblich ersten Lizenznehmers wurde dem Kunden nicht mitgeteilt. Das Gericht stellte deshalb fest, dass usedSoft nicht den Erwerb der angeblichen Lizenzen glaubhaft gemacht habe.

Durch korrekte Lizenzübertragung auf Nummer sicher gehen
Der Kauf von gebrauchter Software ist grundsätzlich mit Risiken für die Unternehmen verbunden. Insbesondere beim Erwerb gebrauchter Softwarelizenzen müssen unseres Erachtens die jeweiligen Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers beachtet werden. Werden diese missachtet, besteht nach Ansicht von Microsoft die Gefahr, dass der Nutzer der Software nicht rechtmäßig lizenziert ist.

Zu beachten ist: Die Geschäftsmodelle von Händlern gebrauchter Software gründen auf fremden Urheberrechten. Sollte sich herausstellen, dass der Einsatz gebrauchter Software nicht legal war, müssen nicht nur die Händler von gebrauchter Software, sondern auch deren Kunden mit der Inanspruchnahme durch die Softwarehersteller rechnen. Dabei kann es im schlimmsten Fall zu mehrfachen Zahlungen kommen, unter anderem
>> für die sogenannte "gebrauchte" Software,
>> für die nachträgliche Beschaffung rechtmäßiger Software,
>> für Schadensersatzzahlungen an den Softwarehersteller.

Insbesondere ist der Weiterverkauf von Einzellizenzen aus Volumenlizenzpaketen nach Ansicht von Microsoft oftmals rechtswidrig. Microsoft empfiehlt daher Kunden, die auf diese Art und Weise angebliche Lizenzen erworben haben, diese oder die gelieferten Datenträger und/oder begleitenden angeblichen Lizenzunterlagen, zur kostenlosen Überprüfung an den Microsoft PID-Service zu senden. (Microsoft: ra)

Microsoft: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen