Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Verkäufer geschlossener Fonds


BGH-Urteil zu geschlossenen Fonds: Geringeres Haftungsrisiko für Banken bei reiner Vermittlung
"Wer nur als Vermittler Kapitalanlagen vertreibt, unterliegt weniger strengen Aufklärungspflichten"


(23.02.09) - Sind Banken Berater oder nur Vermittler, wenn sie erfahrenen Investoren geschlossene Fonds verkaufen? Diese Frage dürfte demnächst die Gerichte beschäftigen. "Von der Antwort hängt ab, ob die Banken Schadenersatz in vermutlich tausenden Fällen leisten müssen", sagt Hans Christian Kirchner, Bankrechtsexperte bei der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz in Berlin. Betroffen sind geschlossene Immobilienfonds genauso wie Medien-, Schiffs- und Windparkfonds.

Hintergrund ist ein am vergangenen Freitag veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach müssen Verkäufer geschlossener Fonds ihre Eigeninteressen wie Provisionen offenlegen (v. 20. Jan., XI ZR 510/07). Wer angeblich objektiv berät und heimlich kassiert, der muss für Verluste der Anleger aufkommen, entschieden die obersten Richter. Indessen: "Wer nur als Vermittler Kapitalanlagen vertreibt, unterliegt weniger strengen Aufklärungspflichten", so Kirchner. "Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Innenprovision dann sogar bis zu 15 Prozent betragen, ohne offengelegt werden zu müssen."

Im entschiedenen Fall ging es um eine Beteiligung an einem Medienfonds. Sie hatte 50.000 Euro gekostet, bei einem Notverkauf brachte sie aber nur noch 11.350 Euro ein. Der Vorteil dieser Anlagen waren jedoch nie die Gewinnchancen, sondern der Steuervorteil wegen hoher Verlustzuweisungen.

"Viele Anleger kauften die geschlossenen Fonds wegen Empfehlungen ihrer Steuerberater", sagt Kirchner. In Steuerfragen dürften Banken aus standesrechtlichen Gründen nicht beraten. "Es ist also noch keinesfalls entschieden, ob die Banken in allen Fällen für Verluste aus Beteiligungen an geschlossenen Fonds haften müssen", so der Anwalt. (Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz: ra)

Lesen Sie auch:
Aufklärung über Provisionsrückvergütung


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen