Gebrauchte Software: Nutzungsrechte von Lizenzen
Berufungsurteil im Hauptsacheverfahren: Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen rechtswidrig
Oberlandesgericht München entschied zugunsten von Oracle als Inhaber der Urheberrechte gegen die usedSoft GmbH
(08.07.08) - Der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte ist rechtswidrig, das bestätigte das Oberlandesgericht München am 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07). Geklagt hatte der amerikanische Softwareanbieter Oracle International Corp. als Inhaber der Urheberrechte gegen die usedSoft GmbH aus München.
usedSoft ist auf den Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen spezialisiert - Nutzungsrechte werden vom ursprünglichen Lizenznehmer erworben und an Dritte verkauft.
Vor zwei Jahren hatte das Oberlandesgericht München bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass dies eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt, was durch das Urteil des Landgerichts München I im Hauptsacheverfahren im vergangenen Jahr bestätigt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Revision begründete das Oberlandesgericht damit, dass die Rechtslage klar und eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH bedürfe. Hiergegen kann usedSoft Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen.
Das Oberlandesgericht führte in seinem Urteil ferner aus, dass der Vertrieb von "gebrauchten" Einzelplatzlizenzen (im Gegensatz zu Lizenzen für Client-Server Anwendungen) und der Vertrieb von "gebrauchten" Lizenzen bei Übergabe eines Originaldatenträgers ebenfalls nicht zulässig sei.
Auch bei Einzelplatzlizenzen müsse eine weitere Vervielfältigung der Software auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich sei, die gemäß § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen könne. Nichts anderes gelte für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines Originaldatenträgers, weil hier eine urheberrechtsneutrale Nutzung praktisch ausgeschlossen sei. Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers, d. h. von Oracle.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für den Handel mit gebrauchter Software. (Oracle: ra)
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