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Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung


Daten "auf Vorrat" für Zwecke der Strafverfolgung speichern
Regelung verstößt gegen Europarecht, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 22.06.2017 festgestellt



Seit dem 01.07.2017 – so wurde es im Dezember 2015 in dem Telekommunikationsgesetz geregelt – müssen die Anbieter von Telekommunikationsdiensten "auf Vorrat" Daten für Zwecke der Strafverfolgung speichern, die bei der Nutzung anfallen: Verkehrsdaten für 10 Wochen, Standortdaten für vier Wochen. Jedoch verstößt diese Regelung gegen Europarecht, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 22.06.2017 festgestellt.

Das OVG Nordrhein-Westfalen bezieht sich auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21.12.2016, C-203/15 und C-698/15. Der EuGH hat darin in Ergänzung zu seiner Entscheidung vom 8.4.2014, C-293/12 und C-594/12, klargestellt, dass nationale Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung stets objektiven Kriterien genügen müssen, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen.

Durch solche Voraussetzungen müsse in der Praxis der Umfang der Maßnahme und die von ihr betroffenen Personenkreise wirksam begrenzt werden. Die nationale Regelung müsse sich auf objektive Anknüpfungspunkte stützen, um nur solche Personenkreise von einer Vorratsdatenspeicherung zu erfassen, deren Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten oder zur Verhinderung schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit geeignet sind. Eine anlasslose Speicherpflicht ist danach nicht mit den europäischen Datenschutzvorgaben vereinbar.

Marit Hansen, Leiterin des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD), begrüßt die Entscheidung:
"Der Beschluss des OVG bestätigt unsere Kritik an der Vorratsdatenspeicherung: Eine anlasslose Pauschalspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten der Nutzenden von Telefon- und Internetdiensten ist nicht mit den Grundrechten und nicht mit den Vorgaben des EuGH vereinbar. Damit ist die Speicherpflicht schon einkassiert, bevor sie gültig wird. Jetzt ist der Gesetzgeber aufgefordert, die gerade wieder eingeführten Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung zu korrigieren."

Vor dem Bundesverfassungsgericht sind mehrere Beschwerden zur Vorratsdatenspeicherung anhängig.

Link zur Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen zum Beschluss Az.
13 B 238/17:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/36_170622/index.php
(ULD: ra)

eingetragen: 29.06.17
Home & Newsletterlauf: 26.07.17

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