Gericht erkannte einen Wettbewerbsverstoß
Banken müssen Kunden bei Kreditkartentausch auf ihre Rechte hinweisen
Geldinstitut hatte seine Kunden im vergangenen Jahr angeschrieben und vor vollendete Tatsachen gestellt
(22.11.11) - Wechselt eine Bank den Kreditkartenanbieter und will die Karten austauschen, muss sie die Betroffenen vorher über ihre vertraglichen Rechte informieren. Entweder müssen die Kunden dem Wechsel zustimmen oder auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt/Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen eine namhafte Bank entschieden. Das Geldinstitut hatte seine Kunden im vergangenen Jahr angeschrieben und vor vollendete Tatsachen gestellt: Die VISA-Karte würde gegen eine MasterCard ausgetauscht.
Das Schreiben der Bank enthielt weder den Hinweis auf die erforderliche Zustimmung noch auf ein mögliches Kündigungsrecht. In diesem Versäumnis sah das Landgericht einen Wettbewerbsverstoß. Der Wechsel ist nach Auffassung der Richter eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung. Denn die Kreditkartenorganisation sei beim Abschluss eines Kreditkartenvertrags ein wesentliches Kriterium, da die Akzeptanz der Anbieter und damit der Einsatzbereich der Karten variierten. "Die Festlegung des Kunden bei Vertragsschluss auf eine bestimmte Organisation würde ad absurdum geführt, könnte das herausgebende Institut jederzeit nach seinem Belieben eine diesbezügliche Änderung vornehmen", so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Der vzbv ist der Ansicht, dass die Bank ihren Kunden auf Wunsch ihre alte VISA-Karte wieder zur Verfügung stellen sollte.
Die betreffende Bank hat inzwischen gegenüber dem vzbv schriftlich erklärt, dass sie mögliche Unannehmlichkeiten bedauert und bei Bedarf den Umtausch der Kreditkarten "zügig und kostenlos" vornehmen wird: "Alle Kunden, die statt einer MasterCard eine VisaCard wünschen, können sich jederzeit an ihren Bankberater in der Filiale wenden."
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2011, Az. 2-05 O 192/11, nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
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