vzbv klagt erfolgreich gegen Touristikunternehmen
Landgericht Köln: Reiseveranstalter darf bei Nichterscheinen keine Stornopauschale von 90 Prozent verlangen
Der vzbv hatte die hohen Stornopauschalen kritisiert, weil sie den zu erwartenden Schaden des Reiseveranstalters weit überstiegen
(20.03.15) – Ein Touristikunternehmen darf keine pauschalen Stornokosten von 90 Prozent des Reisepreises verlangen, wenn ein Kunde die gebuchte Reise nicht antritt. Das hat das Landgericht Köln (Urteil vom 21.01.2015, Az. 26 O 196/14, nicht rechtskräftig) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Kunden des Reiseveranstalters sollten bei Nichterscheinen pauschale Rücktrittskosten von 90 Prozent des Reisepreises zahlen – egal, ob sie eine Pauschalreise, eine Rundreise, einen Flug, einen Mietwagen oder ein Hotel gebucht haben. Bei Nichterscheinen zu einer Kreuzfahrt wollte der Veranstalter sogar den vollen Reisepreis einbehalten.
Stornopauschale darf Schaden des Veranstalters nicht übersteigen
Der vzbv hatte die hohen Stornopauschalen kritisiert, weil sie den zu erwartenden Schaden des Reiseveranstalters weit überstiegen. "Wenn der Kunde einen Flug nicht antritt, spart der Veranstalter allein schon an Steuern und Flughafengebühren etwa zehn Prozent des Flugpreises", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. "Mietwagen, Hotels und Ferienwohnungen können kurzfristig anderweitig vermietet werden. Das muss der Veranstalter bei der Kalkulation der Rücktrittskostenpauschale berücksichtigen. "
Reiseveranstalter muss Kalkulation offenlegen
Die Richter stellten klar: Ein Reiseveranstalter muss seine Kalkulation offenlegen und belegen, dass sich seine Stornopauschalen am tatsächlichen Schaden orientieren. Diesen Nachweis blieb das beklagte Touristikunternehmen schuldig. So konnte das Unternehmen den Richtern nicht erklären, warum die strittige Stornopauschale für völlig verschiedene Reiseleistungen nahezu einheitlich 90 Prozent des Reisepreises betragen sollte. Das Gesetz verlangt, dass ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten differenziert für jede Reiseart ermittelt werden.
Der vzbv hat seit 2012 mehrere Reiseveranstalter wegen überhöhter Stornopauschalen und Anzahlungen abgemahnt und Urteile zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher erstritten. Im vergangenen Dezember hat der Bundesgerichtshof Klagen des vzbv und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen überhöhte Anzahlungen bei Pauschalreisen stattgegeben.
Das Urteil gegen das Touristikunternehmen ist nicht rechtskräftig. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
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