Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Vermittlungsdienst für Pflegedienstleistungen


Als irreführend untersagt: Kommerzielles Unternehmen darf sich nicht "Verband" nennen
LG Mainz bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale



Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Mainz einem gewinnorientierten Unternehmen u.a. verboten, sich als "Verband" und/oder "Verband Pflegehilfe" zu bezeichnen (LG Mainz, Urteil vom 01.04.2021, Az. 12 HK O 11/20 – nicht rechtskräftig).

Die beklagte GmbH mit Sitz in Mainz betreibt einen kommerziellen Vermittlungsdienst für Pflegedienstleistungen. Sie vermittelt Interessenten für Leistungen wie Heimplätze, Pflegekräfte oder einen barrierefreien Badumbau an gewerbliche Anbieter. Auf ihrer Website bewirbt sie einen "Anbietervergleich". Dabei verkauft sie Kontaktdaten interessierter Verbraucher an bis zu drei Unternehmen.

Die gewerblichen Käufer – Handwerker, Pflegedienste, Sanitätshäuser etc. – müssen für jeden sogenannten "Lead" eine Provision zwischen 12 und 100 Euro bezahlen, egal ob es später zum Vertragsschluss kommt oder nicht. Die Beklagte bezeichnet sich auf ihrer Webseite durchgehend als "Verband Pflegehilfe" und ihre gewerblichen Rahmenvertragspartner als "Verbandsmitglieder".

Die Wettbewerbszentrale hatte von dem beklagten Unternehmen u.a. verlangt, die Verwendung des Begriffs "Verbands" zu unterlassen und schließlich Klage wegen Irreführung erhoben. Das Landgericht ist der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat der Klage jetzt in vollem Umfang stattgegeben:

Der Verkehr verbinde mit dem Begriff "Verband" die Vorstellung von einer Vereinigung, die eine gemeinsame Interessenvertretung entfaltet und auf eigenen Gewinn verzichte. Außerdem erwarte der Verkehr bei einer Gesellschaft, die sich als "Verband" bezeichnet, günstigere Konditionen als bei Mitbewerbern, weil der Anbieter nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeite. All dies sei bei der Beklagten nicht der Fall.

"Wer sich als Verband bezeichnet, letztlich aber wie jedes andere Unternehmen auch Dienstleistungen an Kunden mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, täuscht die kooperierenden Unternehmen als auch Hilfe suchende Verbraucher und ihre Angehörigen, die eigentlich besondere Verbandsvorteile erwarten. Dies führt zu einer deutlichen Verzerrung des Wettbewerbs", erklärt Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm, der im Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale für den Bereich Gesundheitshandwerke zuständig ist. Kommerzielle Vermittlungsdienste, die, wie beispielsweise Vergleichsportale, Anbieter und Interessenten zusammenführen oder einen Markt-Überblick ermöglichten, müssten als solche erkennbar sein und transparent über ihr Geschäftsmodell informieren. So müssten sie nach der Rechtsprechung auch darauf hinweisen, wenn sie nur mit einer begrenzten Anzahl von Anbietern zusammenarbeiten und von diesen eine Provision für die Vermittlung erhalten.

Neben der Bezeichnung als "Verband" und/oder "Verband Pflegehilfe" hat das Gericht der Beklagten auch verboten, Dritte, die mit der Beklagten zum Zweck der Vermittlung von Aufträgen und/oder Personal zusammenarbeiten, als "Verbandsmitglieder" zu bezeichnen und/oder zu bewerben. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 01.05.21
Newsletterlauf: 16.08.21

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Weitere Urteile

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen