Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

19 unzulässige Klauseln


Facebook führt Nutzer in die Irre, sagt der Verbraucherzentrale Bundesverband
Unterlassungsverfahren wegen zahlreicher Rechtsverstöße

(09.03.15) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen Facebook erneut ein Unterlassungsverfahren wegen zahlreicher Rechtsverstöße eingeleitet und das Unternehmen am 23. Februar 2015 abgemahnt. Nach Auffassung des vzbv verstoßen insgesamt 19 Klauseln aus den Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie gegen geltendes Recht. Als irreführend bezeichnet der vzbv unter anderem die Aussage auf der Startseite von Facebook: "Facebook ist und bleibt kostenlos."

"Nutzerinnen und Nutzer zahlen kein Geld für Facebook. Aber Facebook verdient Milliarden Dollar pro Jahr, indem es sämtliche Daten der Nutzer auswertet und diese in Form von personalisierten Werbeplätzen an werbetreibende Unternehmen verkauft. Persönliche Daten werden damit zur Facebook-Währung, auf der das Geschäftsmodell basiert", sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Von 2010 bis 2014 konnte Facebook seine Werbeumsätze von 1,88 Milliarden US-Dollar auf 11,49 Milliarden US-Dollar steigern.

Kostenlos ist nicht kostenlos
In diesem Kontext ist die Aussage auf der Startseite "Facebook ist und bleibt kostenlos" aus Sicht des vzbv irreführend. Es ist bekannt, dass Facebook ihr Geld mit und durch Werbung verdient. Aber dem einzelnen Verbraucher sollte vor Augen geführt werden, dass es sich bei seinen Daten um ein kostbares und eigentlich unbezahlbares Gut handelt.

Facebook hatte zum 30. Januar 2015 ihre Datenrichtlinie und Nutzungsbedingungen geändert. 19 Klauseln sind aus Sicht der vzbv rechtswidrig - etwa die Klarnamenpflicht oder fehlende Einwilligungen in die Datenverwendung personenbezogener Daten in Verbindung mit Werbung. Vor allem die Bestimmungen in der Datenrichtlinie sind aus Sicht des vzbv intransparent. Für den Verbraucher erschließt sich nicht auf den ersten Blick, wann welche Daten für welche Zwecke verwendet werden.
Kritische Voreinstellungen

Besonders problematisch bewertet der vzbv die Voreinstellungen im Zusammenhang mit der mit der Privatsphäre, mit Markierungen und Werbeanzeigen, die nicht datenschutzfreundlich sind, sind. Das Auffinden durch externe Suchmaschinen ist bereits voreingestellt. Auch die Entscheidung darüber, ob soziale Handlungen wie das "Liken" in Verbindung mit dem Namen des Verbrauchers für Werbung genutzt werden dürfen, nimmt Facebook ihren Nutzern zunächst ab. Wer das nicht möchte, der muss die Voreinstellung deaktivieren. Eine bewusste Einwilligung in solche Nutzungen erfolgt aus Sicht der vzbv damit nicht, vielmehr wird die Einwilligung zunächst vorausgesetzt und Nutzer müssen diese Einstellungen selbstständig ändern.

Das Vorgehen von Facebook ist nach Ansicht des vzbv mit der deutschen und europäischen Rechtsordnung nicht vereinbar und auch kartellrechtlich bedenklich, wie das Bundeskartellamt kürzlich erklärte. Facebook hat nun Zeit bis zum 16. März 2015 auf die Abmahnung des vzbv zu reagieren.

Hinweis:
Das Unterlassungsverfahren wird im Rahmen des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) finanziell geförderten vzbv-Projekts "Verbraucherrechte in der digitalen Welt" durchgeführt.
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

vzbv: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Weitere Urteile

  • Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).

  • Betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

  • Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz

    Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.

  • Steuererklärung und Steuerbescheid

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.

  • Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen