Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Datenschutz in der Facebook-Ära


Urteil: Facebook muss sich an deutsches Datenschutzrecht halten
Das Kammergericht Berlin weist eine Berufung von Facebook zurück und bestätigt ein Urteil zugunsten des vzbv

(05.03.14) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat sich auch in zweiter Instanz vor dem Kammergericht in Berlin gegen Facebook durchgesetzt. Das Kammergericht wies eine Berufung von Facebook zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin zugunsten des vzbv. Der vzbv hatte geklagt, weil einige Klauseln in Facebooks Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen gegen deutsches Recht verstoßen. Auch der seinerzeit angebotene Freundefinder, der Adressbuchimport sowie die daraus generierten Einladungs-Mails sind Gegenstand des Verfahrens. Nach dem Landgericht urteilte jetzt auch das Kammergericht Berlin: Facebook Irland, die europäische Tochtergesellschaft von Facebook, muss sich an deutsches Datenschutzrecht halten.

"Das Urteil ist ein Meilenstein für den Datenschutz in der Facebook-Ära. Mit dem Urteil hat das Kammergericht Berlin eine klare Ansage gemacht, welches Recht für Facebook gilt", sagt Carola Elbrecht, Leiterin des Projekts Verbraucherrechte in der digitalen Welt beim vzbv. Für Facebook Irland gelte nicht irisches, sondern deutsches Datenschutzrecht. Das ist die Konsequenz, die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt, wenn nicht eine europäische Niederlassung die Verantwortung für die Datenverarbeitung trägt, sondern eine hundertprozentige Muttergesellschaft in den USA. Genau das ist bei Facebook der Fall.

Datenschutz ist Verbraucherschutz
Auch in punkto Daten- und Verbraucherschutz ist das Urteil ein Erfolg: Datenschutzgesetze müssen demnach als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes definiert werden. Das stärkt die Verbandsklagebefugnis des vzbv und der Verbraucherzentralen. Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzrichtlinie nicht nur Verbraucher in ihren Persönlichkeitsrechten schütze. Auch ihr Schutz im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung durch Unternehmen sei Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Schließlich reglementiere das BDSG wie auch die EU-Datenschutzrichtlinie nicht nur eine Datenverarbeitung im persönlichen Lebensbereich der Bürger, sondern auch in ihrer wirtschaftlichen Betätigung als Verbraucher.

Durch das Urteil des Kammergerichts fühlt sich der vzbv in seinem Kampf um ein europaweit hohes verlässliches Datenschutzniveau bestärkt. "Es darf sich für global tätige Unternehmen nicht länger lohnen, sich in Ländern niederzulassen, in denen durch die hiesigen Datenschutzaufsichtsbehörden der geringste Widerstand zu erwarten ist", so Elbrecht. Der vzbv fordert daher die Bundesregierung erneut auf, sich für eine zügige Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung einzusetzen, um wie im Koalitionsvertrag versprochen "europaweit ein einheitliches Schutzniveau beim Datenschutz zu garantieren". Ohne einen einheitlichen Rechtsrahmen könnten sich Verbraucher nicht darauf verlassen, dass sich US-amerikanische Unternehmen wie Facebook und Apple an europäisches Recht halten.

Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat Facebook hat im Laufe der Zeit nicht nur den Freundefinder, sondern auch größtenteils die AGB geändert. Dennoch sind die Grundsätze dieses Urteils durchaus übertragbar und gelten auch für den aktuellen Freundefinder und die teils modifizierten AGB. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, wird der vzbv prüfen, an welchen Stellen sich das Urteil unmittelbar auf Facebooks laufenden Geschäftsbetrieb auswirkt. (vzbv: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen