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E-Postbrief ist nicht gleich Brief


E-Postbrief: Landgericht Bonn untersagt die Aussage "sicher und verbindlich", weil sie einen falschen Eindruck erweckt
Verbraucher könnten durch die falsche Annahme, elektronische Prozent sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden


(25.08.11) - Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Das hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.

Die Werbung erwecke nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Das Schriftformerfordernis kann bei der elektronischen Kommunikation nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht. Verbraucher können durch die falsche Annahme, elektronische Prozent sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden.

Urteil des LG Bonn vom 30.06.2011, 14 O 17/11, nicht rechtskräftig
(vzbv: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

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