Kein Flugpreis ohne Luftverkehrssteuer
Wettbewerbszentrale: Jede Preiswerbung für Flugreisen muss die obligatorische Luftverkehrssteuer enthalten
Fall stelle in der Rechtsverfolgungspraxis der Wettbewerbszentrale keinen Einzelfall dar
(18.02.11) - Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. 31 O 62/11 (nicht rechtskräftig) der Fluggesellschaft Germanwings untersagt, für die von ihr angebotenen Flüge unter Angabe von Preisen zu werben, die die seit dem 01.01.2011 gültige obligatorische Luftverkehrssteuer nicht enthalten. Dies teilte jetzt die Wettbewerbszentrale mit.
Germanwings hatte nach Angaben der Wettbewerbszentrale auf der eigenen Internetseite sowie auch in einem E-Mail-Newsletter hervorgehoben mit ab-Preisen von 9,99 Euro geworben. Erst in einem winzigen Sternchenhinweis sei ausgeführt worden, dass auf diesen Preis noch die Luftverkehrssteuer, die für innerdeutsche sowie europäische Flüge 8,00 pro Strecke beträgt, aufgeschlagen werde.
"Dies widerspricht eindeutig der klaren gesetzlichen Vorgabe sowohl des europäischen als auch des nationalen Gesetzgebers", sagte RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. "Jede Preiswerbung für Flugreisen muss die obligatorische Luftverkehrssteuer enthalten. Nur dann ist sowohl die Gleichheit im Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern als auch eine korrekte Preisinformation für den Verbraucher gewährleistet", so Schönheit weiter.
Der vorliegende Fall stelle in der Rechtsverfolgungspraxis der Wettbewerbszentrale keinen Einzelfall dar. Schon zuvor hatte die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben gegen Werbemaßnahmen von Reiseveranstaltern einschreiten, die die Luftverkehrssteuer ebenfalls in die Preisaussagen zu Flugpauschalreisen nicht inkludiert hatten.
Diese Auseinandersetzungen hätten jedoch gütlich ohne Einschaltung der Gerichte beigelegt werden können. Die Wettbewerbszentrale rät allen Fluggesellschaften sowie Reiseveranstaltern, die eigene Preiswerbung im Hinblick auf die Einbeziehung der Luftverkehrssteuer zu überprüfen und gegebenenfalls kurzfristig Korrekturen vorzunehmen. (Wettbewerbszentrale: ra)
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