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Unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips


Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Gebühr für Wohnungsbesichtigung vor – unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips
Das Landgericht Stuttgart ist der Klage der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat es einem Makler untersagt, für die Besichtigung einer Wohnung eine Gebühr von rund 35 Euro zu verlangen



In der Geltendmachung einer Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro sah die Wettbewerbszentrale eine Umgehung des Bestellerprinzips und verklagte den Makler auf Unterlassung. Das Landgericht hat im Verkündungstermin vom 15.06.2016 die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt (LG Stuttgart, Az. 11 O 236/15). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Es bleibt ferner abzuwarten, ob der beklagte Wohnungsvermittler gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vorgeht.

Die Erhebung einer solchen Gebühr ist vor dem Hintergrund des sog. Bestellerprinzips wettbewerbswidrig. "Das Gesetz verbietet seit über einem Jahr ausdrücklich die Erhebung von Entgelten seitens des Mieters, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag vom Vermieter vorliegt", sahzr Jennifer Beal, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und bundesweit zuständig für die Immobilienwirtschaft. Das Bestellerprinzip, das seit dem 01.06.2015 in § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt ist, hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden wegfällt; auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren ist als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt. Hierauf haben sowohl die Wettbewerbszentrale als auch die Branchenverbände im Vorfeld hingewiesen.

Auch wenn Beschwerden und Anfragen zur Provisionswerbung von Immobilienvermittlern in den letzten Monaten tendenziell rückläufig sind, gibt es im Hinblick auf die Umgehung des Bestellerprinzips noch Klärungsbedarf. So bereitet die Wettbewerbszentrale aktuell eine weitere Klage gegen einen Onlinevermittler zu einer ähnlichen Thematik vor: Ein Plattformbetreiber verlangt vom Mietsuchenden eine sog. Service-Gebühr von mehreren hundert Euro, je nach Höhe des Mietzinses. Die Klage wird demnächst beim Landgericht Berlin eingereicht. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 28.06.16
Home & Newsletterlauf: 18.07.16

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