Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Gebühr für Wohnungsbesichtigung vor – unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips Das Landgericht Stuttgart ist der Klage der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat es einem Makler untersagt, für die Besichtigung einer Wohnung eine Gebühr von rund 35 Euro zu verlangen
In der Geltendmachung einer Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro sah die Wettbewerbszentrale eine Umgehung des Bestellerprinzips und verklagte den Makler auf Unterlassung. Das Landgericht hat im Verkündungstermin vom 15.06.2016 die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt (LG Stuttgart, Az. 11 O 236/15). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Es bleibt ferner abzuwarten, ob der beklagte Wohnungsvermittler gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vorgeht.
Die Erhebung einer solchen Gebühr ist vor dem Hintergrund des sog. Bestellerprinzips wettbewerbswidrig. "Das Gesetz verbietet seit über einem Jahr ausdrücklich die Erhebung von Entgelten seitens des Mieters, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag vom Vermieter vorliegt", sahzr Jennifer Beal, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und bundesweit zuständig für die Immobilienwirtschaft. Das Bestellerprinzip, das seit dem 01.06.2015 in § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt ist, hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden wegfällt; auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren ist als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt. Hierauf haben sowohl die Wettbewerbszentrale als auch die Branchenverbände im Vorfeld hingewiesen.
Auch wenn Beschwerden und Anfragen zur Provisionswerbung von Immobilienvermittlern in den letzten Monaten tendenziell rückläufig sind, gibt es im Hinblick auf die Umgehung des Bestellerprinzips noch Klärungsbedarf. So bereitet die Wettbewerbszentrale aktuell eine weitere Klage gegen einen Onlinevermittler zu einer ähnlichen Thematik vor: Ein Plattformbetreiber verlangt vom Mietsuchenden eine sog. Service-Gebühr von mehreren hundert Euro, je nach Höhe des Mietzinses. Die Klage wird demnächst beim Landgericht Berlin eingereicht. (Wettbewerbszentrale: ra)
eingetragen: 28.06.16 Home & Newsletterlauf: 18.07.16
Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
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