Schrottimmobilien und Rückabwicklung
Badenia zur vollständigen Rückabwicklung verurteilt: Weiterer Prozesserfolg für Witt Nittel, Rechtsanwälte
Hintergrund war eine erhebliche Diskrepanz zwischen den im Rahmen der Analgeberatung versprochenen und den tatsächlich erzielten Ausschüttungen aus einem Mietpool
(03.09.08) - Auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe machte jetzt die Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte aufmerksam. Ein Ehepaar, das eine Eigentumswohnung in einem von der Badenia finanzierten Objekt in Oschersleben erworben hat, wurde laut Witt Nittel über die Höhe der tatsächlich erzielbaren Miete "arglistig" getäuscht. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die Badenia Bausparkasse deshalb, dem Ehepaar den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht sah es in seinem Urteil vom 08.08.2008 als erwiesen an, dass die von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel aus der Anlegerkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte vertretenen Käufer der Wohnung von der Vermittlerfirma Heinen & Biege "arglistig" über die tatsächlich erzielbare Miete und damit den Wert der Wohnung getäuscht worden seien.
Hintergrund war eine erhebliche Diskrepanz zwischen den im Rahmen der Analgeberatung versprochenen und den tatsächlich erzielten Ausschüttungen aus einem Mietpool, in den alle Mieteinnahmen der Wohnanlage flossen. Die Badenia hafte für diese arglistige Täuschung, sagte Dr. Knöpfel, weil sie mit den "höchst fragwürdigen" Vermittlern von Heinen & Biege besonders eng zusammengearbeitet habe. In solchen Fällen werde die Kenntnis des finanzierenden Kreditinstituts von der arglistigen Täuschung und damit ein Wissensvorsprung der Bank, über den sie den Kunden informieren muss, vermutet.
Die Badenia hätte daher, so das Landgericht Karlsruhe, die Anleger von sich aus über die arglistige Täuschung aufklären müssen. Anwältin Knöpfel: "Da eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist, schuldet die Badenia die vollständige Rückabwicklung aller Verträge."
Der Schadenersatzanspruch der geschädigten Anleger ist nach den Feststellungen des Landgerichts, das in früheren Fällen vielfach eine Verjährung der Ansprüche bejaht hatte, auch nicht verjährt. Anwältin Dr. Knöpfel erklärte: "Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Verjährung erforderlich, dass der Anleger nicht nur weiß, dass er über die Höhe der Mieteinkünfte arglistig getäuscht wurde, sondern auch, dass er weiß, dass die Badenia mit Heinen & Biege besonders eng und dauerhaft zusammengearbeitet hat." Von einem solchen institutionalisierten Zusammenwirken und einem daraus folgenden Wissensvorsprung der Badenia hätten ihre Mandanten aber erst zu einem späten Zeitpunkt Kenntnis erlangt, so dass die Ansprüche noch nicht verjährt gewesen seien. (Witt Nittel, Rechtsanwälte: ra)
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