Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Auskunftsverlangen an X gerichtet


Desinformation und Hetze: Kommission verlangt im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) Auskunft von X
Infolge ihrer Benennung als sehr große Online-Plattform (VLOP) muss X alle mit dem Gesetz über digitale Dienste eingeführten Vorschriften einhalten



Die Europäische Kommission hat ein förmliches Auskunftsverlangen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste an X (ehemals Twitter) gerichtet. Grund dafür sind bei der Kommission eingegangene Hinweise über die mutmaßliche Verbreitung von illegalen Inhalten und Desinformation, insbesondere von terroristischen und gewalttätigen Inhalten und Hetze. Die Plattform X soll ebenso Auskunft über die Einhaltung anderer Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) geben.

X muss Vorschriften des DSA einhalten
Infolge ihrer Benennung als sehr große Online-Plattform (VLOP) muss X alle mit dem Gesetz über digitale Dienste eingeführten Vorschriften einhalten. Diese gelten seit Ende August 2023 und umfassen u.a. die Bewertung und Minderung von Risiken in Bezug auf die Verbreitung von illegalen Inhalten und Desinformation. Ebenso ist X zu schadenbegrenzenden Maßnahmen und Bewertungen von Risiken zu Darstellungen geschlechtsbezogener Gewalt, der Beeinträchtigung der Ausübung der Grundrechte und der Rechte des Kindes, der öffentlichen Sicherheit und des geistigen Wohlbefindens verpflichtet.

Im vorliegenden Fall untersuchen die Kommissionsdienststellen, ob X das Gesetz über digitale Dienste einhält. Dabei geht es u.a. um die Regeln und Praktiken der Plattform in Bezug auf die Meldung illegaler Inhalte, die Bearbeitung von Beschwerden, die Risikobewertung und die Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken. Die Kommissionsdienststellen sind befugt, zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften weitere Auskünfte von X zu verlangen.
Nächste Schritte

X muss die verlangten Auskünfte zu Fragen im Zusammenhang mit der Aktivierung und Funktionsweise seines Krisenreaktionsprotokolls bis zum 18.Oktober 2023 und zu den übrigen Fragen bis zum 31.Oktober 2023 übermitteln. Nach der Auswertung dieser Antworten wird die Kommission die nächsten Schritte prüfen. Dies könnte zur förmlichen Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 66 des Gesetzes über digitale Dienste führen.

Nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste kann die Kommission Geldbußen verhängen, wenn in Beantwortung eines Auskunftsverlangens unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht werden. Falls X überhaupt nicht antwortet, kann die Kommission die Informationen per Beschluss verlangen. In diesem Fall könnte sie bei nicht fristgerechter Beantwortung auch Zwangsgelder verhängen.

Hintergrund
Das Gesetz über digitale Dienste ist ein Eckpfeiler der Digitalstrategie der EU. Es setzt neue Standards für die Rechenschaftspflicht von Online-Plattformen in Bezug auf Desinformation, illegale Inhalte und andere Gefahren für die Gesellschaft. Gleichzeitig enthält es übergeordnete Grundsätze und Garantien für das Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Rechte der Nutzer.

Am 25. April 2023 hatte die Kommission 19 Unternehmen anhand ihrer Nutzerzahlen von über 45 Millionen bzw. 10 Prozent der EU-Bevölkerung als sehr große Online-Plattformen (VLOPs) oder sehr große Suchmaschinen (VLSEs) benannt. Diese Plattformen und Suchmaschinen müssen alle seit Ende August 2023 geltenden Vorschriften des Gesetzes über digitale Dienste einhalten. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 23.10.23
Newsletterlauf: 15.01.24


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen