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Berechnung der grauen Emissionen


CO2-Grenzausgleichssystem startet am 1. Oktober in die Übergangsphase: EU-Kommission führt Umfrage zu Berichterstattungsauflagen durch
Das CO2-Grenzausgleichssystem ist eine tragende Säule des Pakets "Fit für 55" und das wegweisende EU-Instrument gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen



Die EU-Kommission hat eine erste Bitte um Rückmeldung zu den Vorschriften für die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) in der Übergangsphase veröffentlicht, die am 1. Oktober dieses Jahres beginnt und Ende 2025 ausläuft. Der vorgelegte Entwurf der Durchführungsverordnung präzisiert die Berichterstattungsauflagen und die von den EU-Einführern von CBAM-Waren verlangten Angaben ebenso wie die vorläufige Methode zur Berechnung grauer Emissionen, die bei der Herstellung von CBAM-Waren entstehen.

In der Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichssystems müssen Händler nur über die grauen Emissionen im Zusammenhang mit ihren dem Mechanismus unterliegenden Einfuhren Bericht erstatten, ohne finanzielle Anpassungen leisten zu müssen. Das lässt den Unternehmen Zeit, sich darauf einzustellen und bis 2026 die verlangten Angaben zur Feinabstimmung der endgültigen Methode zu machen.

Der Entwurf der Durchführungsverordnung bietet eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Werte zur Berechnung der grauen Emissionen bei Einfuhren. Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen: (a) vollständige Berichterstattung nach der neuen Methodik (EU-Methode); (b) Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern; und (c) Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten. Ab dem 1. Januar 2025 wird nur die EU-Methode akzeptiert.

Dieser schrittweise Ansatz lässt den Erzeugern Zeit zur Anpassung. Darüber hinaus erarbeitet die Kommission spezielle IT-Tools, um Einführern bei der Durchführung und Meldung dieser Berechnungen zu helfen, sowie ausführliche Hinweise, Schulungsmaterial und Anleitungen zur Unterstützung von Unternehmen zu Beginn des Übergangszeitraums. Die Einführer werden zwar aufgefordert, ab dem 1. Oktober 2023 Daten für das vierte Quartal zu erheben; ihr erster Bericht muss aber erst Ende Januar 2024 vorliegen.

Völlig transparent konsultierte die Kommission bei der Formulierung der Berichterstattungsauflagen informell eine Expertengruppe, in der Drittländer, Interessenträger und die Industrie vertreten waren.

Die öffentliche Konsultation ist online abrufbar. Rückmeldungen von Unternehmen, Hochschulen, der Zivilgesellschaft und der breiten Öffentlichkeit sind bis zum 11. Juli willkommen. Die Interessenträger werden gebeten, sich in ihren Rückmeldungen auf die einschlägigen Durchführungsbestimmungen im Entwurf des Rechtsakts und nicht auf die CBAM-Verordnung selbst zu beziehen.

Weiteres Vorgehen
Die Durchführungsverordnung wird von der Kommission im Laufe dieses Sommers nach Abstimmung im CBAM-Ausschuss, dem Vertreter der EU-Mitgliedstaaten angehören, förmlich angenommen.

Hintergrund
Das CO2-Grenzausgleichssystem ist eine tragende Säule des Pakets "Fit für 55" und das wegweisende EU-Instrument gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen. Eine Verlagerung von CO2-Emissionen liegt vor, wenn Unternehmen mit Sitz in der EU eine CO2-intensive Produktion ins Ausland verlagern, um dort von laxen Standards zu profitieren, oder wenn EU-Produkte durch CO2-intensivere Einfuhren ersetzt werden.

Als umweltpolitische Maßnahme ergänzt und verstärkt das CBAM in der EU das 2005 per Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EHS) eingeführte System zur Bepreisung von CO2-Emissionen insofern, als es dessen Auswirkungen auf Einfuhren widerspiegelt. Konkret zielt es auf energieintensive Unternehmen ab, die bestimmte Waren in die EU ausführen. Diese grüne Maßnahme gilt nicht für Länder, sondern für Unternehmen, denen eine Dekarbonisierung nahegelegt werden soll. Das CBAM bietet Erzeugern aus Drittländern Gelegenheit, klimapolitische Maßnahmen und Methoden zu entwickeln, da es so konzipiert ist, dass alle Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes berücksichtigt werden. Da derselbe CO2-Preis sowohl auf EU- als auch auf Nicht-EU-Hersteller angewandt wird, unterscheidet das CO2-Grenzausgleichssystem nicht zwischen Produkten oder Ländern und unterstützt voll und ganz den Weg von Erzeugern aus Drittländern zur Dekarbonisierung.

Der Übergangszeitraum dient der Erhebung von Daten, die zur Ausgestaltung des CBAM im Hinblick auf seine endgültige Phase ab 2026 beitragen sollen. Hierzu wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls bis Mitte 2025 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung unterbreiten. In jedem Fall wird 2025 eine neue Methodik für die endgültige Phase in einer anderen Durchführungsverordnung entwickelt, die ebenfalls zur Rückmeldung veröffentlicht wird.

Die vorliegende Konsultation ist die erste Gelegenheit, sich zur vorübergehenden Umsetzung des CBAM zu äußern. Im Übergangszeitraum wird die Kommission auch um Rückmeldungen zu den 13 anderen sekundärrechtlichen Rechtsakten (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) bitten, die eingeführt werden sollen, bevor das CBAM in seiner endgültigen Phase am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 30.07.23
Newsletterlauf: 08.09.23


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