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Beschränkungen des Warenhandels


Europäische Kommission führt in der Branche für alkoholfreie Getränke unangekündigte kartellrechtliche Nachprüfungen durch und fordert von einem Unternehmen aus der Körperpflegebranche Informationen an
Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen



Die Europäische Kommission führt in mehreren Mitgliedstaaten unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen aus der Branche für alkoholfreie Getränke durch. Gleichzeitig hat sie ein förmliches Auskunftsverlangen an ein Unternehmen aus der Körperpflegebranche gerichtet. Die Kommission hat Bedenken, dass die betreffenden Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnten, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten sind (Artikel 101 und Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Insbesondere untersucht die Kommission mögliche Beschränkungen des Warenhandels im Binnenmarkt und die Marktsegmentierung. Die Untersuchungen betreffen Verhaltensweisen, die möglicherweise andauern und sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken.

Die Beamten der Kommission wurden von Beamten der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden begleitet.

Hintergrund
Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Wenn die Kommission solche Nachprüfungen durchführt, bedeutet das noch nicht, dass das betreffende Unternehmen wettbewerbswidrig gehandelt hat, denn die Untersuchung wird ergebnisoffen geführt. Die Kommission achtet die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht von Unternehmen, im Laufe eines Kartellverfahrens angehört zu werden.

Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind eine weitere Möglichkeit, Informationen über mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einzuholen. Unternehmen sind verpflichtet, Auskunftsverlangen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vollständig zu beantworten.

Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen müssen nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abgeschlossen werden. Ihre Dauer hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und der Ausübung der Verteidigungsrechte ab.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung kann an einem geheimen Kartell beteiligten Unternehmen, die das Verhalten melden oder während der gesamten Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeiten, im Gegenzug ein Erlass oder eine erhebliche Ermäßigung ihrer Geldbuße gewährt werden. Personen und Unternehmen können Kartelle oder andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen anonym über das Whistleblower-Tool der Kommission melden. Weitere Informationen zur Kronzeugenregelung der Kommission und zum Whistleblower-Tool finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 14.04.25


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