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Von ZF angebotene Verpflichtungen räumen Bedenken


Fusionskontrolle: EU-Kommission genehmigt Zusammenschluss von Automobilzulieferern ZF und TRW unter Bedingungen
Der geplante Zusammenschluss hätte in seiner ursprünglichen Form die beiden größten Zulieferer von Fahrwerkkomponenten für europäische Pkw- und Lkw-Hersteller im EWR miteinander vereint

(07.04.15) - Die Europäische Kommission hat die Übernahme der US-amerikanischen Automobilteil-Herstellerin TRW durch ihren deutschen Konkurrenten ZF Friedrichshafen gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Dieser Beschluss wird an die Bedingung geknüpft, dass die Sparte Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Fahrgestellteilen von TRW veräußert wird. Die Kommission hatte Bedenken, dass das Vorhaben in seiner angemeldeten Form zu Preiserhöhungen von Fahrgestell-Teilen hätte führen können, da die wenigen verbleibenden Wettbewerber nicht in der Lage gewesen wären, einen ausreichenden Wettbewerbsdruck auf das fusionierte Unternehmen auszuüben. Die von ZF angebotenen Verpflichtungen räumen diese Bedenken aus.

Zu den Komponenten für Fahrwerke und Aufhängungen eines Kraftfahrzeugs zählen Teile wie Kugelgelenke für Aufhängungen, Regelarme, Spurstangen, Stabilisatoranbindungen, Drehstäbe, Traggelenke und Lenkungsgestänge. Sowohl ZF als auch TRW beliefern derzeit die Automobilindustrie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die nachgelagerten nationalen unabhängigen Aftermärkte für Ersatzteile zur Wartung und Instandhaltung mit Fahrwerkkomponenten.

Der geplante Zusammenschluss hätte in seiner ursprünglichen Form die beiden größten Zulieferer von Fahrwerkkomponenten für europäische Pkw- und Lkw-Hersteller im EWR miteinander vereint. Beide Unternehmen sind momentan auf diesem Markt wichtige Anbieter, die im engen Wettbewerb stehen. Die Kommissionsuntersuchung hat ergeben, dass neue Anbieter insbesondere wegen der hohen technischen Anforderungen und erforderlichen Investitionen nur schwer auf dem Markt Fuß fassen können. Auch können die meisten Abnehmer die betreffenden Bauteile nicht konzernintern produzieren. Zudem verfügen sie augenscheinlich nicht über eine ausreichende Nachfragemacht, um etwaige Preiserhöhungen durch das fusionierte Unternehmen abzuwehren. Deswegen hatte die Kommission Bedenken, dass das Vorhaben zu Preiserhöhungen für Pkw- und Lkw-Fahrwerkteile hätte führen können.

Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, hat ZF zugesagt, das Fahrwerkkomponenten-Geschäft von TRW im EWR zu veräußern. Die Veräußerungszusage umfasst sowohl die Herstellungs- als auch die einschlägigen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten für diese Komponenten, einschließlich der Produktionsstätten, der Rechte an geistigem Eigentum, der laufenden Kunden- und Lieferverträge, des Know-hows, der Übergangsdienstleistungen, Lizenzen und Genehmigungen sowie Test- und Herstellungsanlagen. Mit dieser Veräußerung würde jegliche Überschneidung zwischen beiden Unternehmen im Bereich der Herstellung und Lieferung von Fahrwerkkomponenten für die Automobilbranche beseitigt. Darüber hinaus würde der Verkauf der betreffenden Sparte den Marktzutritt eines weiteren Herstellers und Lieferanten dieser Produkte ermöglichen.

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass das geplante Vorhaben in der durch die Verpflichtungen geänderten Form den Wettbewerb nicht gefährdet. Die Genehmigung des Zusammenschlusses erfolgt unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen vollständig eingehalten werden.

Die Übernahme wurde am 22. Januar 2015 bei der Kommission angemeldet.

Unternehmen und Produkte
ZF Friedrichshafen ist ein weltweit tätiger Anbieter von Antriebs- und Fahrwerktechnik. Für die Automobilindustrie stellt ZF vor allem Antriebsstränge und Fahrgestelle her.

TRW ist ein weltweit tätiger Zulieferer für die Automobilbranche mit dem Schwerpunkt aktive und passive Sicherheitstechnik.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Pflicht, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung) und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung eines Zusammenschlusses muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen (35 Arbeitstagen, wenn Verpflichtungszusagen angeboten werden) entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II). (Europäische Kommision: ra)


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