Bereitstellung allgemeiner Online-Suchdienste
Kartellrecht: Europäische Kommission übermittelt Google Mitteilung der Beschwerdepunkte zu seinem Preisvergleichsdienst
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird Google vorgeworfen, ihren eigenen Preisvergleichsdienst, "Google Shopping", und dessen Vorgänger, "Google Produktsuche", auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt zu behandeln bzw. behandelt zu haben
(24.04.15) - Die Europäische Kommission hat Google eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, in der sie darlegt, dass das Unternehmen nach vorläufiger Auffassung der Kommission eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) systematisch bevorzugt, und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. Die Kommission hat Bedenken, dass die Nutzer bei ihrer Suche nicht unbedingt die für sie relevantesten Ergebnisse zu sehen bekommen. Dies schadet den Verbrauchern und konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und bremst Innovationen.
Mit Marktanteilen von mehr als 90 Prozent in den meisten EWR-Ländern hat Google im gesamten EWR eine beherrschende Stellung bei der Bereitstellung allgemeiner Online-Suchdienste inne.
Seit 2002 bietet Google auch Preisvergleichsdienste an, mit denen Verbraucher auf Online-Shopping-Sites nach Produkten suchen und die Preise verschiedener Anbieter vergleichen können. Ihr erster Dienst, "Froogle", wurde durch "Google Produktsuche" ersetzt, an dessen Stelle inzwischen der derzeitige Dienst, "Google Shopping", getreten ist.
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird dargelegt, dass es sich bei den Märkten für allgemeine Suchdienste und Preisvergleichsdienste um zwei getrennte Märkte handelt. Bei den Preisvergleichsdiensten konkurriert Google mit einer Reihe von anderen Anbietern.
Vorläufige Schlussfolgerungen der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird Google vorgeworfen, ihren eigenen Preisvergleichsdienst, "Google Shopping", und dessen Vorgänger, "Google Produktsuche", auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt zu behandeln bzw. behandelt zu haben.
Durch das Verhalten von Google könnten daher Interessenten künstlich von anderen Preisvergleichsdiensten umgelenkt, deren Konkurrenzfähigkeit zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt und Innovationen gebremst werden.
Insbesondere wurden die folgenden vorläufigen Feststellungen getroffen:
>> Google platziert ihren Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten systematisch an besonders sichtbarer Stelle, unabhängig von der Relevanz. Dieses Verhalten begann 2008.
>> Google wendet das Sanktionssystem, das es auf der Grundlage bestimmter Parameter auf andere Preisvergleichsdienste anwendet, nicht auf ihren eigenen Preisvergleichsdienst an, was dazu führen kann, dass sie auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google auf einem niedrigeren Rang erscheinen.
>> Froogle, der erste Preisvergleichsdienst von Google, kam nicht in den Genuss einer Vorzugsbehandlung und entwickelte sich schlecht.
>> Infolge der systematischen Bevorzugung durch Google verzeichneten die beiden Nachfolgedienste, "Google Produktsuche" und "Google Shopping" höhere Zuwachsraten, zum Nachteil konkurrierender Preisvergleichsdienste.
>> Das Verhalten von Google hat negative Auswirkungen auf Verbraucher und Innovation. Die Nutzer bekommen bei ihrer Suche nicht unbedingt die für sie relevantesten Preisvergleichsergebnisse zu sehen, und die Konkurrenten haben nur einen geringen Anreiz für Innovationen, da sie wissen, dass ihr Dienst unabhängig von seiner Qualität weniger sichtbar sein wird als der Dienst von Google.
Nach der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten vorläufigen Auffassung der Kommission sollte Google die Preisvergleichsdienste ihrer Konkurrenten genauso behandeln wie ihren eigenen. Dies würde weder die von Google angewandten Algorithmen noch die Gestaltung ihrer Suchergebnisseiten beeinflussen. Wenn Google auf die Anfrage eines Nutzers Preisvergleichsdienste anzeigt, müsste jedoch der für ihn relevanteste Dienst auf den Suchergebnisseiten von Google erscheinen.
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor. Google hat nun Gelegenheit, innerhalb von zehn Wochen zu den Vorwürfen, die die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt hat, Stellung zu nehmen. Zudem kann es eine mündliche Anhörung beantragen, um ihren Standpunkt darzulegen. Die Kommission wird die Verteidigungsrechte von Google in vollem Umfang achten und ihre Stellungnahme sorgfältig prüfen, bevor sie einen Beschluss erlässt.
Die Kommission hat bereits vier Bedenken hinsichtlich des Verhaltens von Google dargelegt. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft das erste dieser Bedenken. In diesem Zusammenhang untersucht die Kommission weiter aktiv das Verhalten von Google in Bezug auf die mutmaßliche Bevorzugung ihrer anderen spezialisierten Suchdienste. Ferner ermittelt die Kommission weiter aktiv zum Verhalten von Google in Bezug auf die drei übrigen Bedenken: Kopieren von Webinhalten konkurrierender Unternehmen (auch als "Scraping" bezeichnet), Exklusivwerbung und übermäßige Beschränkungen für werbende Unternehmen. Die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Preisvergleichsdienst greift dem Ergebnis der Untersuchung der Kommission in Bezug auf die übrigen drei Bedenken nicht vor.
(Europäische Kommission: ra)
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