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Mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang


Staatliche Beihilfen: EuropäischeKommission genehmigt Ermäßigung der Offshore-Netzumlage für stromintensive Unternehmen und Bahnunternehmen in Deutschland
Die Ermäßigungen für Bahnunternehmen tragen zur Senkung der Stromkosten dieser Unternehmen bei

20. Juni 2025

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Pläne Deutschlands, stromintensiven Unternehmen und Bahnunternehmen Ermäßigungen von einer Offshore-Netzumlage zu gewähren, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Die Maßnahme trägt zur Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen bei, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

Aufgrund einer Änderung des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden die Kosten des Anschlusses von Offshore-Windanlagen an das Hauptstromnetz ab 2019 über eine Offshore-Netzumlage finanziert, die von den Stromverbrauchern zu zahlen ist.

Das geänderte EnWG sieht für bestimmte stromintensive Unternehmen und Bahnunternehmen Ermäßigungen von der Offshore-Netzumlage vor und verschafft ihnen damit einen Vorteil, da sie aufgrund der Ermäßigungen eine geringere finanzielle Belastung haben als Unternehmen, die keine Ermäßigungen erhalten.

Die Umlagenermäßigungen wurden bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Kommission prüfte die Maßnahme anhand ihrer Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 bos 2020 sowie ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen und kam dabei zu folgendem Ergebnis:
>> Die Ermäßigungen werden nur Unternehmen aus Branchen gewährt, in denen internationaler Handel betrieben wird.
>> Die Ermäßigungen für stromintensive Unternehmen sind angemessen. Sie bieten eine tragfähige Finanzierungsgrundlage für die Förderung von Offshore-Windkraftanlagen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen zu gefährden.
>> Die Ermäßigungen für Bahnunternehmen tragen zur Senkung der Stromkosten dieser Unternehmen bei, wodurch sich die Bahn im Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern, die die Umwelt stärker belasten, besser behaupten kann.

Die Kommission stellte unter Berücksichtigung dieser Aspekte fest, dass die von Deutschland geplanten Ermäßigungen der Offshore-Netzumlage für stromintensive Unternehmen und Bahnunternehmen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen, da sie zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen beitragen, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

Hintergrund
Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, die installierten Kapazitäten von Offshore-Windkraftanlagen bis 2020 auf 6500 Megawatt und bis 2030 auf 15000 Megawatt zu erhöhen. Das Energiewirtschaftsgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für Planung, Bau und Betrieb der Verbindungsleitungen zwischen den Offshore-Anlagen und dem Hauptnetz. In Zukunft sollen die Anschlusskosten nicht mehr über die allgemeinen Netzentgelte, sondern – wie im Rahmen der Förderung von erneuerbarem Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und von KWK-Strom nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) – über eine Umlage finanziert werden.

Daher werden bei der Offshore-Netzumlage dieselben Ermäßigungen für bestimmte Stromverbraucher gewährt wie im Rahmen des EEG und des KWKG. Diese hat die Kommission bereits in den Beihilfesachen SA.38632, SA.42393, SA.43666 und SA.38728 genehmigt.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.04.18
Newsletterlauf: 18.05.18


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