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Anpassung des Urheberrechts


Digitaler Binnenmarkt: EU-Verhandlungsführer erreichen Durchbruch bei der Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften
Erstmals wird der Grundsatz der angemessenen Vergütung von Autoren und ausübenden Künstlern im europäischen Urheberrecht festgeschrieben



Das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Kommission haben eine politische Einigung erzielt, mit der das Urheberrecht in Europa an die Anforderungen des digitalen Zeitalters angepasst wird und die mit greifbaren Vorteilen für die Bürgern der EU, die Forscher und die Lehrenden, die Kultur- und Kreativwirtschaft, die Presse und die mit Kulturerbe befassten Einrichtungen verbunden sein wird.

Diese politische Einigung ermöglicht eine Anpassung des Urheberrechts an die heutige Zeit, in der der Zugriff auf kreative Werke und Presseartikel vor allem über Musikstreamingdienste, Plattformen für den Videoabruf, Nachrichtenaggregatoren und Plattformdienste mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten erfolgt. Die Einigung muss in den kommenden Wochen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union bestätigt werden.

Der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident Andrus Ansip erklärte dazu: "Moderne Urheberrechtsvorschriften für die gesamte EU sind ein großer Erfolg und waren längst überfällig. Die Verhandlungen waren schwierig, doch was am Ende zählt, ist ein faires und ausgewogenes Ergebnis, das einem digitalen Europa gerecht wird. Die Freiheiten und Rechte, die Internetnutzer heute genießen, werden ausgebaut, unsere Kunstschaffenden werden für ihre Arbeit besser vergütet und der Internetwirtschaft stehen klarere Regeln für ihre Aktivitäten und ihre Weiterentwicklung zu Verfügung."

Die für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin Mariya Gabriel ergänzte: "Die seit Langem erwartete Annahme der Richtlinie über das Urheberrecht ist einer der Eckpfeiler unseres digitalen Binnenmarkts. Sie sorgt für einen klareren Rechtsrahmen, der an die digitale Welt angepasst ist und von dem die audiovisuelle und die kreative Branche profitieren werden. Auch für die europäischen Bürgerinnen und Bürgern bringt die Richtlinie einen Mehrwert."

Besserer Schutz für europäische Autoren, ausübende Künstler und den Journalismus
Die neue Richtlinie stärkt die Position europäischer Autoren und ausübender Künstler im digitalen Umfeld und fördert den Qualitätsjournalismus in der EU. Konkret bedeutet dies folgendes:

>> Greifbare Vorteile für alle kreativen Branchen, insbesondere für Kunstschaffende und Akteure im audiovisuellen und musikalischen Bereich. Ihre Position gegenüber den Plattformen wird gestärkt und sie können mehr Kontrolle über die Inhalte ausüben, die von Nutzern dorthin hochgeladen werden, und dafür eine Vergütung erhalten.

>> Erstmals wird der Grundsatz der angemessenen Vergütung von Autoren und ausübenden Künstlern im europäischen Urheberrecht festgeschrieben.

>> Autoren und ausübende Künstler erhalten Zugang zu transparenten Informationen darüber, wie ihre Werke und Darbietungen von ihren Partnern (Verleger und Produzenten) genutzt werden. Dies wird es ihnen erleichtern, künftig Verträge auszuhandeln und einen gerechteren Anteil an den erwirtschafteten Einnahmen zu erhalten.

>> Wenn Verlage oder Produzenten die Rechte nicht nutzen, die ihnen Autoren und ausübende Künstler übertragen haben, haben Letztere die Möglichkeit, die Gewährung der Rechte zurückzunehmen.

>> Die europäischen Presseverleger werden von einer neuen Vorschrift profitieren, die ihnen die Verhandlungen über die Wiederverwendung ihrer Inhalte auf Online-Plattformen erleichtern soll. Journalisten steht damit ein größerer Anteil der Einnahmen zu, die durch die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen erzielt werden. Dies hat keine Auswirkungen auf Bürger und private Nutzer, die auch weiterhin wie gewohnt Hyperlinks nutzen und teilen können.

Neue Vorschriften zugunsten der Interessen der Bürger und Internetnutzer
Die neuen Lizenzvorschriften kommen den Nutzern zugute, die urheberrechtlich geschützte Inhalte legal auf Plattformen wie YouTube oder Instagram hochladen können. Außerdem werden sie von Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Meinungsfreiheit profitieren, wenn sie Videos – zum Beispiel Memes oder Parodien – hochladen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten. Die Interessen der Nutzer werden durch wirksame Mechanismen geschützt, um eine ungerechtfertigte Entfernung ihres Inhalts durch die Plattformen rasch zu hinterfragen.

Die neue Richtlinie sorgt für einen breiteren Zugang zu Wissen. Sie vereinfacht die Urheberrechtsvorschriften für Text- und Datamining in der Forschung und für andere Zwecke sowie in den Bereichen Bildung und Erhaltung des kulturellen Erbes:

Dank einer Ausnahmeregelung im Urheberrecht können Forschungsorganisationen, Universitäten und andere Nutzer die wachsende Zahl online verfügbarer Veröffentlichungen und Daten für Forschungstätigkeiten und andere Zwecke verwenden und in umfangreichen Datensätzen Text- und Datamining durchführen. Dadurch wird auch die Entwicklung auf dem Gebiet der Datenanalyse und der künstlichen Intelligenz in Europa vorangetrieben.

Studierende und Lehrkräfte dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien für die Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht in – auch grenzüberschreitend angebotenen – Online-Kursen verwenden.

Die Erhaltung des kulturellen Erbes in den Sammlungen europäischer Museen, Archive und anderer einschlägiger Einrichtungen unterliegt keinerlei urheberrechtlichen Beschränkungen.

Darüber hinaus bekommen Nutzer Zugang zu Werken, Filmen oder Musikaufnahmen, die heute in Europa nicht mehr auf dem Markt erhältlich sind, sowie zu einer breiteren Palette europäischer audiovisueller Werke auf Plattformen für Videoabruf (Video-on-Demand, VoD).

Sie erhalten vollkommene Rechtssicherheit für das Teilen von Kopien gemeinfreier Gemälde, Skulpturen und sonstiger Kunstwerke.

Nächste Schritte
Der vereinbarte Text muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich bestätigt werden.Sobald dies geschehen ist und er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht zu überführen.

Hintergrund
Wie Umfragen der Kommission aus dem Jahr 2016 belegen, greifen 57 Prozent der Internetnutzer über soziale Netzwerke, Informationsaggregatoren oder Suchmaschinen auf Presseartikel zu. 47 Prozent dieser Nutzer lesen auf diesen Websites bereitgestellte Auszüge, ohne diese anzuklicken. Ein ähnlicher Trend war auch in der Musik- und Filmbranche zu beobachten: 49 Prozent der Internetnutzer in der EU hören online Musik oder greifen über das Netz auf audiovisuelle Inhalte zu und 40 Prozent der 15- bis 24-Jährigen sahen mindestens einmal wöchentlich Fernsehsendungen online. Dieser Trend hat sich seitdem weiter verstärkt.

Im September 2016 schlug die Europäische Kommission als Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt vor, das EU-Urheberrecht zu modernisieren, damit die europäische Kultur floriert und Verbreitung findet.

Die EU-Urheberrechtsreform gehört zu den Prioritäten des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission, die sich verpflichtet haben, sie bis zur Europawahl zu verabschieden. Sie sorgt für eine Modernisierung des EU-Urheberrechts aus dem Jahr 2001, also aus grauer Vorzeit nach den Maßstäben des digitalen Zeitalters. Damals gab es weder soziale Medien noch VoD, die Museen digitalisierten ihre Kunstsammlungen noch nicht und kein Lehrer bot Online-Kurse im Netz an.

Die erzielte Einigung ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Anpassung des EU-Urheberrechts an das digitale Zeitalter. Im Dezember 2018 einigten sich die gesetzgebenden Organe der EU auf neue Vorschriften, damit die europäischen Fernsehsender bestimmte Sendungen leichter über Livestreams oder Nachholfernsehen online zugänglich machen können. Europäerinnen und Europäer, die in ihrem Heimatmitgliedstaat Filme, Sportübertragungen, Musik, e-Bücher oder Spiele abonniert haben, können seit dem 1. April 2018 auch auf Reisen oder bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen EU-Ländern auf diese Inhalte zugreifen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 10.03.19
Newsletterlauf: 25.04.19


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