Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Richtlinie führt Herkunftslandprinzip ein


Einigung über Urheberrechtsvorschriften für Fernseh- und Hörfunksendungen
Digitaler Binnenmarkt: EU-Verhandlungsführer einigen sich auf einfacheren grenzüberschreitenden Zugang zu Online-Fernseh- und Hörfunkinhalten



Die Verhandlungsführer der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates haben eine politische Einigung über die vorgeschlagenen Urheberrechtsvorschriften für Fernseh- und Hörfunksendungen erzielt. Die neuen Vorschriften werden es den europäischen Fernsehveranstaltern erleichtern, bestimmte Sendungen in ihrem Live-Fernsehen oder als Nachholdienst online anzubieten. Weiterverbreitungsdienste werden dadurch mehr Hörfunk- und Fernsehprogramme einfacher übertragen können. Diese Einigung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem voll funktionsfähigen digitalen Binnenmarkt.

Andrus Ansip, der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident der Kommission, erklärte dazu: "Ich bin sehr froh darüber, dass wir eine weitere Einigung erzielt haben, die uns einem funktionierenden digitalen Binnenmarkt wieder ein Stück näher bringt. Die überarbeiteten Rundfunkvorschriften sind ein großer Teil des Puzzles. Diese Verordnung hat das Potenzial, eine riesige Menge von Rundfunkinhalten über Grenzen hinweg verfügbar zu machen, was nicht nur den 41 Prozent der Europäer zugute kommt, die das Fernsehen online verfolgen, sondern auch den 20 Millionen EU-Bürgern, die in einem anderen EU-Land leben, als dem, in dem sie geboren wurden."

Die EU-Kommissarin für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Mariya Gabriel, sagte dazu: "Die Einigung ist ein doppelter Gewinn für die kulturelle Vielfalt Europas: Die Bürgerinnen und Bürger bekommen einen besseren Zugang zu den reichhaltigen europäischen Inhalten, und die Urheber und Autoren werden für ihre Inhalte angemessen bezahlt."

41 Prozent aller Europäer empfangen Fernsehen heute online. Bei der jungen Generation ist der Anteil aber höher, denn 50 Prozent der Europäer im Alter von 15 bis 24 sehen mindestens einmal wöchentlich online fern. 19 Prozent der Europäer im Alter von 15 bis 45 Jahren nutzen Online-Rundfunkdienste, um sich Fernsehserien und Filme anzuschauen.

Was wird sich infolge der Richtlinie bei der Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ändern?
>> Herkunftslandprinzip:
Mit der Richtlinie wird das Herkunftslandprinzip eingeführt, um die Lizenzierung von Rechten für bestimmte Sendungen zu erleichtern, die Fernsehveranstalter über ihre Online-Dienste anbieten wollen (Simulcasting, Nachholdienste und andere Dienstleistungen, die das Hauptprogramm ergänzen, z. B. Vorschau). Dank dieser Regelung werden die Sender in der Lage sein, ihre Hörfunkprogramme, Fernsehnachrichten und politischen Informationen wie auch ihre vollständig selbst finanzierten Eigenproduktionen in allen EU-Ländern online anzubieten.

>> Weiterverbreitung: Die Richtlinie sieht einen Mechanismus vor, der die Lizenzierung von Rechten für die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen erleichtert und der unter bestimmten Bedingungen auch Weiterverbreitungsdienste erfasst, die über das Internet erbracht werden. Die Vorschriften sollten zu einer größeren Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen beitragen.

>> Direkteinspeisung: Die Direkteinspeisung ist ein Verfahren, das von Fernsehveranstaltern zunehmend zur öffentlichen Ausstrahlung ihrer Programme verwendet wird. Die neuen Vorschriften werden dafür sorgen, dass die Rechteinhaber angemessen vergütet werden, wenn ihre Werke in Programmen verwendet werden, die per Direkteinspeisung übertragen werden. Sie schaffen Rechtssicherheit für die beteiligten Rundfunkveranstalter und Vertreiber.

Nächste Schritte
Die politische Einigung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU in den kommenden Wochen noch bestätigt werden.

Hintergrund
Im September 2016 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag vor, um die Lizenzierung der Rechte für bestimmte Online-Übertragungen der Rundfunkveranstalter sowie für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu erleichtern. Dieser Vorschlag ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Anpassung des EU-Urheberrechts an das digitale Zeitalter.

Rundfunkveranstalter bieten ihre Sendungen zunehmend im Internet an. Häufig sind ihre Online-Programme jedoch in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsland nicht zu empfangen, selbst wenn potenziell ein großes Interesse daran besteht (etwa wegen der Sprache). Da die Klärung und Abrechnung von Rechten (d. h. die Einholung der Genehmigung der Rechteinhaber) derzeit sehr kompliziert ist, haben diese Sender Schwierigkeiten, wenn sie ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten wollen.

Die vereinbarte Richtlinie ergänzt die bestehende Satelliten- und Kabelrichtlinie, die die grenzüberschreitende Satellitenübertragung und die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten bereits erleichtert hat. Dank der Satelliten- und Kabelrichtlinie sind zahlreiche Fernsehkanäle in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsland verfügbar. Dies hat dazu beigetragen, die kulturelle Vielfalt Europas zu stärken, und kommt den Europäern zugute, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft leben.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 28.12.18
Newsletterlauf: 28.01.19


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kernelemente der Maßnahme gegen Meta

    Das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) hat ein Schreiben an Meta übermittelt, nachdem Bedenken aufgetreten waren, dass Meta mit ihrem "Pay or consent"-Modell gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen könnte. Die Kommission koordinierte diese Maßnahme unter der Leitung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung.

  • Marktrisiko-Vorschriften von Basel III

    Die Europäische Kommission hat heute einen delegierten Rechtsakt beschlossen, der den Geltungsbeginn von Teilen der Basel-III-Standards in der EU um ein Jahr verschiebt. Gelten soll der Aufschub für den "Fundamental Review of the Trading Book", kurz: "FRTB", der die Handelstätigkeit der Banken betrifft und nun erst ab dem 1. Januar 2026 greifen soll. Das FRTB-Regelwerk trägt ausgefeilteren Methoden zur Messung von Risiken Rechnung, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • CO2-Bepreisung auf weitere Wirtschaftssektoren

    Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei sendet die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. So haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von zwei EU-Richtlinien in den Bereichen Klimaschutz und Verteidigung gemeldet.

  • Grundlage für ein solches Regelwerk

    Die Europäische Kommission begrüßt, dass der Text eines im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelten Übereinkommens über den elektronischen Handel nach fünf Jahren intensiver Verhandlungen, an denen mehr als 90 WTO-Mitglieder beteiligt waren, veröffentlicht wurde. Die EU brachte sich in die Verhandlungen über dieses erste weltweite Regelwerk für den digitalen Handel engagiert ein. Sobald das Übereinkommen in den WTO-Rechtsrahmen integriert ist, wird es für zahlreiche WTO-Mitglieder die Grundlage für ein solches Regelwerk bilden. Es wird sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugute kommen und in den beteiligten WTO-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel fördern, indem es >> grenzüberschreitende elektronische Transaktionen vereinfacht, >> Hemmnisse für den digitalen Handel abbaut und >> Innovationen im elektronischen Handel fördert.

  • Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Umstrukturierungsmaßnahme im Umfang von 321,2 Mio. EUR für Condor mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich im Juli 2021 von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung genehmigt worden, doch dann wurde der Genehmigungsbeschluss der Kommission durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024 für nichtig erklärt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen