Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Datenschutzsysteme: Unterschiede ausgleichen


EU und Japan schaffen weltweit größten Raum für sicheren Datenverkehr
Daten der Europäer werden hohen Datenschutzstandards unterliegen, wenn sie nach Japan übermittelt werden



Zwischen der Europäischen Union und Japan gibt es künftig den weltweit größten Raum für sicheren Datenverkehr. Bei ihrer wöchentlichen Sitzung hat die Europäische Kommission ihren sog. Angemessenheitsbeschluss angenommen, auf dessen Basis personenbezogene Daten auf der Grundlage starker Schutzgarantien ungehindert zwischen den beiden Volkswirtschaften fließen können. Er gilt wie auch sein von Japan angenommenes Äquivalent. Die Beschlüsse ergänzen das Handelsabkommen zwischen der EU und Japan, das am 1. Februar in Kraft treten wird.

Dies war der letzte Schritt eines im September 2018 eingeleiteten Verfahrens, in das auch der Europäische Datenschutzausschuss und die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten eingebunden waren.

Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte: "Durch diesen Angemessenheitsbeschluss wird der weltweit größte Raum für sicheren Datenverkehr geschaffen. Die Daten der Europäerinnen und Europäer werden hohen Datenschutzstandards unterliegen, wenn sie nach Japan übermittelt werden. Außerdem werden unsere Unternehmen von einem privilegierten Zugang zu einem Markt mit 127 Millionen Verbrauchern profitieren. Investitionen in die Privatsphäre zahlen sich aus. Diese Vereinbarung wird als Beispiel für künftige Partnerschaften in diesem Schlüsselbereich dienen und zur Festlegung globaler Standards beitragen."

Die wichtigsten Elemente des Angemessenheitsbeschlusses
Bevor die Kommission ihren Angemessenheitsbeschluss angenommen hat, hat Japan zusätzliche Garantien eingeführt, um zu gewährleisten, dass die aus der EU übermittelten Daten den europäischen Standards entsprechenden Schutzgarantien unterliegen.

Diese Garantien umfassen Folgendes:

>> Eine Reihe von Bestimmungen (Ergänzende Vorschriften), die bestimmte Unterschiede zwischen den beiden Datenschutzsystemen ausgleichen werden. Diese zusätzlichen Garantien werden beispielsweise den Schutz sensibler Daten, die Ausübung individueller Rechte sowie die Bedingungen, unter denen EU-Daten aus Japan in ein anderes Drittland weitergeleitet werden können, stärken. Diese Ergänzenden Vorschriften sind für japanische Unternehmen, die Daten aus der EU einführen, verbindlich und vor der unabhängigen japanischen Datenschutzbehörde (PPC) und den Gerichten durchsetzbar.

>> Die japanische Regierung hat der Kommission auch Garantien in Bezug auf den Datenzugriff japanischer Behörden zu Strafverfolgungszwecken und zu Zwecken der nationalen Sicherheit zugesagt, damit gewährleistet ist, dass jede Verwendung personenbezogener Daten auf das beschränkt ist, was erforderlich und verhältnismäßig ist und einer unabhängigen Aufsicht sowie wirksamen Rechtsbehelfsmechanismen unterliegt.

>> Ein Verfahren zur Prüfung und Klärung von Beschwerden von Europäern über den Zugriff japanischer Behörden auf ihre Daten. Dieser neue Mechanismus wird von der unabhängigen Datenschutzbehörde Japans verwaltet und überwacht.

>> Die europäischen Unternehmen werden von freiem Datenverkehr mit einem wichtigen Handelspartner sowie von privilegiertem Zugang zu den 127 Millionen japanischen Verbrauchern profitieren. Die EU und Japan bekräftigen, dass die Förderung hoher Standards zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten und die Erleichterung des internationalen Handels im digitalen Zeitalter Hand in Hand gehen müssen und können.

Nächste Schritte
Der Angemessenheitsbeschluss und sein Äquivalent: Nach zwei Jahren wird eine erste gemeinsame Überprüfung durchgeführt, um das Funktionieren des Rahmens zu bewerten. Dies betrifft alle Aspekte der Angemessenheitsfeststellung, einschließlich der Anwendung der Ergänzenden Vorschriften und der Garantien für den Zugang der Regierung zu den Daten. Die Vertreter des Europäischen Datenschutzausschusses werden sich an der Überprüfung des Datenzugriffs zu Strafverfolgungszwecken und zu Zwecken der nationalen Sicherheit beteiligen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 24.01.19
Newsletterlauf: 13.03.19


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen