Möglichkeiten, Geld verschieben und waschen
Wie ist die Ein- und Ausfuhr von Bargeld in der Europäischen Union zurzeit geregelt?
Fragen und Antworten zu den aktualisierten EU-Vorschriften für die Barmittelüberwachung
Die gegenwärtigen Vorschriften für den Bargeldverkehr nach und aus der EU, die in der sogenannten "Verordnung über die Überwachung von Barmitteln" niedergelegt sind, gelten seit 2007 und sind integraler Bestandteil des EU-Regelwerks zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Nach diesen Rechtsvorschriften müssen bei der Einreise in die EU sowie bei der Ausreise mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 EUR oder mehr (bzw. dem entsprechenden Gegenwert in anderen Währungen sowie übertragbare Inhaberpapiere in diesem Wert) beim Zoll angemeldet werden.
Die in den Zollanmeldungen enthaltenen Angaben werden den für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen zuständigen zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die alle erhaltenen Daten sammeln, auswerten und prüfen, um Geldwäsche zu verhindern und um festzustellen, ob bestimmte Finanzgeschäfte mit illegalen Tätigkeiten zusammenhängen.
Wie werden diese Regeln von Terroristen und kriminelle Vereinigungen umgangen?
Die geltenden Vorschriften leisten insgesamt gute Dienste. Zugleich gilt es aber auch, neuen Herausforderungen gerecht zu werden.
Wie durch die jüngsten Ereignisse deutlich geworden ist, haben Terroristen Mittel und Wege gefunden, die Vorschriften zur Barmittelüberwachung zu umgehen. Beispielsweise ist für Barsendungen per Post oder Fracht lediglich eine Standard-Zollanmeldung erforderlich, die für die den Behörden weniger aufschlussreich ist als die spezielle Barmittelanmeldung.
Außerdem beobachten die nationalen Behörden, dass die Anmeldepflicht inzwischen immer öfter mit hochwertigen Grundstoffen wie Gold umgangen wird, denn Gold wird nach den geltenden Vorschriften nicht zu den "Barmitteln" gezählt. So wurden von den französischen Zollbehörden 2015 bei einer Kontrolle am Flughafen Roissy Post- und Frachtpakete mit nicht deklariertem Bargeld und Gold im Wert von 9,2 Mio. EUR sichergestellt.
Kriminelle Vereinigungen, die mit illegalen Aktivitäten große Mengen an Bargeld erwirtschaften, sollten nicht durch Schlupflöcher im gegenwärtigen System die Möglichkeit erhalten, Geld zu verschieben und zu waschen.
Welche Änderungen sieht der heutige Vorschlag vor?
Jüngste internationale Entwicklungen und umfassende Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern haben ergeben, dass die derzeitigen Vorschriften noch erheblich verbessert werden können, und zwar durch:
>> schärfere Kontrollen für Bargeld und wertvolle Grundstoffe im Wert von 10 000 EUR und mehr in Postpaketen und Frachtsendungen;
>> Erweiterung des Begriffs "Barmittel" um Gold und andere wertvolle Grundstoffe sowie um kontoungebundene Prepaid-Zahlungskarten;
>> Schaffung eines vereinfachten und robusteren Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollbehörden und den zentralen Meldestellen;
>> Kontrollmöglichkeiten für die zuständigen Behörden auch bei Barmittelbeträgen von unter 10 000 EUR, die bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Union mitgeführt werden, wenn es Hinweise auf einen Zusammenhang mit Straftaten gibt.
Welche Zahlungsinstrumente werden künftig unter den Begriff "Barmittel" fallen?
Die aktuellen Vorschriften gelten nur für Bargeld in Euro und anderen Währungen sowie für übertragbare Inhaberpapiere wie Anleihen, Aktien und Reiseschecks.
Im vorgeschlagenen Rechtsakt werden Barmittel in vier Kategorien unterteilt:
>> Banknoten und Münzen;
>> übertragbare Inhaberpapiere (z. B. Anleihen, Aktien, Reiseschecks);
>> als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Grundstoffe (z. B. Goldbarren);
>> kontoungebundene vorausbezahlte Zahlungskarten.
Welche Veränderungen sieht der Vorschlag beim Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Barmittelüberwachung vor?
Die Zollbehörden und die zentralen Meldestellen sind Dreh- und Angelpunkt für die Auswertung von Daten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und für den Austausch zwischen den Zollbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten. Der heutige Vorschlag schreibt fest, nach welchen Grundsätzen der Datenaustausch zwischen diesen Behörden erfolgen sollte.
Über das technische System für den Informationsaustausch wird im Laufe von 2017 auf der Grundlage einer Studie und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entschieden.
Wie geht es weiter?
Der Vorschlag geht nun an den Rat und das Europäische Parlament und wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Kommission ist zuversichtlich, dass der maltesische Ratsvorsitz die Beratungen über den Vorschlag rasch einleiten wird und im Laufe von 2017 eine Einigung erzielt werden kann.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 31.12.16
Home & Newsletterlauf: 17.01.17
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