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Geoblocking-Verordnung in Kraft


Digitaler Binnenmarkt: Neue EU-Vorschriften – Online-Shopping in der EU ohne Grenzen
Nicht gerechtfertigtes Geoblocking im Internet unionsweit abgeschafft



Am 3. Dezember 2018 trat die neue von der Europäischen Kommission im Mai 2016 vorgeschlagene Verordnung in Kraft, mit der nicht gerechtfertigtes Geoblocking im Internet unionsweit abgeschafft wird. Europäer brauchen dann keine Sorge mehr zu haben, dass sie von einer Website blockiert oder umgeleitet werden, nur weil sie – oder ihre Kreditkarte – aus einem anderen Land kommen. Unabhängig davon, wo sie sich gerade in der EU aufhalten, werden sie über das Internet Zugang zu Waren und Dienstleistungen haben. Aus diesem Anlass erklärten der Vize-Präsident, Andrus Ansip (digitaler Binnenmarkt), und die Kommissionsmitglieder Elżbieta Bieńkowska (Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU), Věra Jourová (Justiz, Verbraucher und Gleichstellung) sowie Mariya Gabriel (Digitalwirtschaft und Gesellschaft):

"Im Jahr 2015 ließen 63 Prozent der Websites keine Käufe aus einem anderen EU-Land zu, so dass fast zwei Drittel der Verbraucherinnen und Verbraucher kein Online-Shopping im Ausland machen konnten. Am 3. Dezember wollen wir mit dieser Praxis Schluss machen. Unser Ziel ist ein Europa ohne Schranken – also müssen auch die Schranken für das Online-Shopping wegfallen.

"Zusammen mit der Einstellung der Roaming-Gebühren, den neuen Datenschutzvorschriften und der Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, ihre Online-Inhalte auch auf Reisen nutzen zu können, stellt die Abschaffung des nicht gerechtfertigten Geoblockings einen weiteren wichtigen Schritt dar, mit dem der digitale Binnenmarkt für alle zur Realität wird und der den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen konkrete Vorteile bringt.

Mit den neuen Vorschriften bekommen die Verbraucherinnen und Verbraucher eine größere Auswahl zu wettbewerbsfähigen Preisen und damit auch bessere Angebote. Gleichzeitig können Unternehmen ihre Kundenbasis über Grenzen erweitern und haben noch dazu niedrigere Transaktions- und Verwaltungskosten. Die Verordnung reiht sich zudem in die Bemühungen der EU ein, den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt zu stärken, wozu auch Maßnahmen für einen besseren Verbraucherschutz, erschwingliche grenzübergreifende Paketzustelldienste sowie vereinfachte MwSt-Vorschriften zählen, die den Online-Kauf und -Verkauf erleichtern.

Wir fordern nun alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diesen Vorschriften auch Geltung verschafft wird, und alles in ihrer Macht stehende zu tun, damit die Verordnung vom ersten Tag an funktioniert. Auch sollte eine Vereinbarung über harmonisierte Vorschriften für den Kauf digitaler Waren und Dienstleistungen sowie Online-Käufe getroffen werden. All diese Elemente sind wesentliche Voraussetzungen für einen gut funktionierenden und wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt.

Nächste Schritte
Die Durchsetzung der Verordnung obliegt den Mitgliedstaaten, die die notwendigen Strukturen einrichten müssen, damit ihre Anwendung reibungslos anläuft. So müssen die Mitgliedstaaten Stellen benennen, denen sie die Durchsetzung übertragen und die den Verbraucherinnen und Verbrauchern praktische Hilfe bieten. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen festlegen, mit denen Verstöße gegen diese Verordnung sanktioniert werden. Im März 2020 wird die Kommission eine erste Überprüfung der Geoblocking-Verordnung vornehmen. Bei dieser Überprüfung wird bewertet, ob das Nichtdiskriminierungsgebot beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen auf elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen ausgeweitet werden soll, deren Hauptmerkmal urheberrechtlich geschützte Inhalte sind, wie E-Books, Musik, Spiele und Software. Die Kommission wird ferner sorgfältig untersuchen, ob in anderen Sektoren (wie Dienstleistungen im Bereich Verkehr und audiovisuelle Dienste) verbleibende ungerechtfertigte Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung beseitigt werden sollten.

Hintergrund
Verbraucher und Unternehmen – vor allem KMU – zeigen ein wachsendes Interesse daran, in der gesamten EU Käufe und Verkäufe zu tätigen. Die Online-Umsätze von Produkten nehmen jedes Jahr um 22 Prozent zu. Häufig weigerten sich jedoch Händler in einem EU-Mitgliedstaat, an Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder zu den gleichen günstigen Preisen wie für Einheimische zu verkaufen.

Die Verordnung (EU) 2018/302 ("Geoblocking-Verordnung"), die am 3. Dezember in Kraft tritt, soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie den Unternehmen im EU-Binnenmarkt mehr Möglichkeiten eröffnen. So soll sie das Problem lösen, dass einige Kundinnen und Kunden nur aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnorts oder des Orts ihrer Niederlassung keine Waren und Dienstleistungen von Händlern in einem anderen Mitgliedstaat beziehen können – auch nicht zu den gleichen Bedingungen wie Einheimische. In einer 2015 durchgeführten Umfrage stellte die Kommission fest, dass es für Verbraucherinnen und Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten tatsächlich nur auf 37 Prozent der Websites möglich war, bis zum letzten Schritt zu gelangen und den Kauf durch Eingabe ihrer Zahlungsdetails abzuschließen.

Die Geoblocking-Verordnung ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt. Zu dem Paket gehören beispielsweise die überarbeitete Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz , die neuen Vorschriften für grenzübergreifende Paketzustelldienste, die neuen Vorschriften für "digitale Verträge" und die neuen MwSt-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 05.12.18
Newsletterlauf: 17.01.19


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