Urteile verstoßen gegen Unionsrecht
Steuern: Europäische Kommission verweist Frankreich an den Gerichtshof wegen Diskriminierung bei Dividendenbesteuerung
Die Kommission befasst den Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund des Versäumnisses Frankreichs, eine diskriminierende Besteuerung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwirtschafteten Dividenden nicht abzuschaffen
Die Europäische Kommission fordert Frankreich auf, einem Urteil (Rechtssache Accor C-310/09) des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. September 2011 in vollem Umfang nachzukommen Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung der in Frankreich gezahlten Steuerbeträge von Gesellschaften mit Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Rahmen des sogenannten "précompte mobilier"/"Mobiliensteuervorabzug"). Der Conseil d'Etat, der indes den Gerichtshof im Rahmen von Vorlagefragen angerufen hatte, legte das EuGH-Urteil in zwei Urteilen vom Dezember 2012 restriktiv aus. Nach Ansicht der Kommission verstoßen diese Urteile gegen Unionsrecht.
Hintergrund
Die Kommission befasst den Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund des Versäumnisses Frankreichs, eine diskriminierende Besteuerung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwirtschafteten Dividenden nicht abzuschaffen.
Die Kommission ist der Ansicht, dass Frankreich das Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2011 in drei spezifischen Punkten nicht einhält:
>> Frankreich berücksichtigt die von nicht französischen Enkelgesellschaften bereits entrichtete Steuer nicht;
>> Frankreich beschränkt die Steueranrechnungsregelung auf ein Drittel der Dividende, die von einer nicht französischen Tochtergesellschaft umverteilt wird. Diese Beschränkung stellt eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften mit Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten und Gesellschaften mit Dividenden französischen Ursprungs dar. Der Kommission zufolge verstößt dies gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr;
>> Frankreich erhält Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Nachweise aufrecht, um den Erstattungsanspruch der betroffenen Unternehmen zu begrenzen. Damit werden die Kriterien in dem besagten EuGH-Urteil nicht eingehalten.
Die Kommission hat Frankreich am 27. November 2014 ein Aufforderungsschreiben und am 29. April 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Da Frankreich die Bestimmungen noch immer nicht erfüllt, befasst die Kommission jetzt den Gerichtshof der Europäischen Union. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 02.01.17
Home & Newsletterlauf: 20.01.17
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