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Arzneimittelpreise einfrieren


Staatliche Beihilfen: Kommission gibt Deutschland grünes Licht für Befreiungen von Herstellerabschlägen für Pharmaunternehmen
Deutschland hat Preisstopps in Form von Abschlägen eingeführt, die Hersteller bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen einräumen müssen

(23.04.15) - Nach einer eingehenden Prüfung ist die Europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass eine deutsche Regelung, durch die Pharmaunternehmen von gesetzlichen Herstellerabschlägen befreit werden, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Regelung es ermöglicht, die Kosten im öffentlichen Gesundheitswesen durch ein Preismoratorium für bestimmte Arzneimittel unter Kontrolle zu halten, ohne weiter zu gehen als zu diesem Zweck erforderlich.

Nach der Richtlinie 89/105/EWG des Rates können die Mitgliedstaaten Preisstopps für Arzneimittel anordnen. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie sieht jedoch vor, dass Arzneimittelerzeuger in Ausnahmefällen eine Abweichung von einem Preisstopp beantragen können, "wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist".

Deutschland hat solche Preisstopps in Form von Abschlägen eingeführt, die Hersteller bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen einräumen müssen. Wenn ein Unternehmen jedoch nachweisen kann, dass ihm durch den gesetzlichen Herstellerabschlag eine nicht hinnehmbare finanzielle Belastung entsteht, kann eine Ausnahme von der Abschlagsverpflichtung gewährt werden.

Die Kommission leitete die eingehende Prüfung nach Eingang der Beschwerde eines Wettbewerbers ein, der diese Ausnahmen als rechtswidrige staatliche Beihilfen beanstandet hatte. Die Prüfung ergab, dass die Regelung tatsächlich staatliche Beihilfen beinhaltet, da die Ausnahmen von der Abschlagsverpflichtung die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen erhöhen. Zudem können nur die Unternehmen, die nachweisen können, dass ihre finanziellen Schwierigkeiten auf eine Herstellerabschlagsverpflichtung zurückzuführen sind, diese Ausnahmen in Anspruch nehmen und für ihre Arzneimittel höhere Preise als ihre Wettbewerber erhalten. Die Gewährung dieses Vorteils beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Regelung einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient, da Deutschland auf dieser Grundlage Arzneimittelpreise einfrieren kann, um die Kosten im öffentlichen Gesundheitswesen unter Kontrolle zu halten. Ferner bietet die Ausgestaltung der Regelung Gewähr dafür, dass die Beihilfen auf das für dieses Ziel erforderliche Minimum begrenzt sind. So wird genau geprüft, ob das Preismoratorium wirklich eine nicht hinnehmbare finanzielle Belastung für das Unternehmen darstellt, das die Ausnahme beantragt. Außerdem muss ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem Preisstopp und dieser finanziellen Belastung nachgewiesen werden. Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist, nach dem Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige zulässig sind, sofern sie den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht übermäßig verzerren. (Europäische Kommission: ra)


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