Sanktionen gegen VW
VW-Verstoß gegen EU-recht: Europäische Kommission fordert weitere Klarstellung von Deutschland
Die EU-Kommission fordert außerdem nähere Informationen von Griechenland über das gemäß den EU-Rechtsvorschriften über die Typengenehmigung eingerichtete nationale Sanktionssystem
Die EU-Kommission hat Deutschland und weitere vier Mitgliedstaaten um ergänzende Informationen über die jeweilige Anwendung der EU-Typgenehmigungsvorschriften gebeten. Nach sorgfältiger Prüfung der Antworten Deutschlands, Luxemburgs, Spaniens und des Vereinigten Königreichs auf die Aufforderungsschreiben vom Dezember 2016 ersucht die Kommission in ergänzenden Aufforderungsschreiben um weitere Klarstellung in der Frage, warum diese Mitgliedstaaten keine Sanktionen gegen Volkswagen verhängt haben, obwohl VW nach EU-Recht verbotene Abschalteinrichtungen verwendete.
Die EU-Kommission fordert außerdem nähere Informationen von Griechenland über das gemäß den EU-Rechtsvorschriften über die Typengenehmigung eingerichtete nationale Sanktionssystem. Im Übrigen hat die Kommission das gegen Litauen eingeleitete Verfahren eingestellt, da sie der Auffassung ist, dass das eingeführte Sanktionssystem mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2007/46/EG und insbesondere Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, müssen die Mitgliedstaaten über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionssysteme verfügen, um Fahrzeughersteller von Gesetzesverstößen abzuhalten. Wird gegen ein Gesetz verstoßen, z. B. durch die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, müssen diese Sanktionen verhängt werden. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 21.07.17
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