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UVP-Berichte müssen verständlicher gefasst werden


Umwelt und Compliance: Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte
Das Screening-Verfahren zur Feststellung, ob eine UVP erforderlich ist, wurde vereinfacht

(06.06.14) - Neue Rechtsvorschriften sind in Kraft getreten, mit denen die Abschätzung möglicher Umweltauswirkungen von Projekten vereinfacht werden soll. Mit der Neufassung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) wird – entsprechend den Bemühungen der Europäischen Kommission um intelligentere Regulierung - der Schutz der Umwelt verbessert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand, der durch EU-Vorschriften entsteht, abgebaut. Außerdem verbessert sie die Rechtssicherheit für Unternehmen bei öffentlichen und privaten Investitionen.

Im Mittelpunkt der Neufassung stehen die Risiken und Herausforderungen, die seit Inkrafttreten der ursprünglichen Regelung vor 25 Jahren aufgekommen sind. Themen wie Ressourceneffizienz, Klimawandel oder Katastrophenabwehr wird beim Bewertungsverfahren künftig stärker Rechnung getragen.

Dies sind die wichtigsten Änderungen:

>> Die Mitgliedstaaten haben jetzt die Aufgabe, die unterschiedlichen Verfahren ihrer Umweltverträglichkeitsprüfungen zu vereinfachen.

>> Es werden Fristen für die einzelnen Phasen der Umweltprüfungen eingeführt: Screening-Entscheidungen sollten innerhalb von 90 Tagen getroffen werden (wobei diese Frist in Ausnahmefällen verlängert werden kann), und öffentliche Konsultationen sollten mindestens 30 Tage dauern. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die endgültigen Entscheidungen innerhalb eines vertretbaren Zeitraums getroffen werden.

>> Das Screening-Verfahren zur Feststellung, ob eine UVP erforderlich ist, wurde vereinfacht. Diesbezügliche Beschlüsse müssen anhand der aktualisierten Screening-Kriterien begründet werden.

>> Die UVP-Berichte müssen für die Öffentlichkeit verständlicher gefasst werden, insbesondere was die Bewertungen des derzeitigen Zustands der Umwelt und die Prüfung von Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt betrifft.

>> Qualität und Inhalt der Berichte werden verbessert. Außerdem sind die zuständigen Behörden künftig gehalten, ihre Objektivität nachzuweisen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

>> Die Begründungen für Genehmigungsentscheidungen müssen klar gefasst werden und für die Öffentlichkeit transparenter sein. Außerdem können die Mitgliedstaaten Fristen für die Geltung begründeter Schlussfolgerungen oder Stellungnahmen im Rahmen des UVP-Verfahrens setzen.

>> Bei Projekten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt müssen die Projektträger Schritte zur Vermeidung, Vorbeugung oder Verringerung treffen. Diese Projekte müssen anhand von Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, überwacht werden. Zur Vermeidung von Mehrfachüberwachungen und unnötiger Kosten können bereits bestehende Überwachungsregelungen weiterhin angewandt werden.

Hintergrund
Ziel der UVP-Richtlinie ist es, dafür zu sorgen, dass Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vor der Genehmigungserteilung angemessen bewertet werden. Bevor also eine Entscheidung zur Durchführung solcher Projekte ergeht, müssen deren mögliche Auswirkungen (beim Bau oder Betrieb) auf die Umwelt ermittelt und bewertet werden. Außerdem wird durch die Richtlinie sichergestellt, dass die Umweltbehörden und die Öffentlichkeit in die Entscheidungsverfahren im Umweltbereich eingebunden werden. So muss die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit erhalten, sich zu dem/den Vorschlag/Vorschlägen zu äußern, solange noch alle Optionen offen sind, d. h. von der zuständigen Behörde noch keine endgültige Genehmigung erteilt wurde. Bei Erteilung einer Genehmigung muss die zuständige Behörde die Ergebnisse der Konsultationen berücksichtigen und die Öffentlichkeit insbesondere über die Maßnahmen informieren, die zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich von Umweltauswirkungen geplant sind. Die Öffentlichkeit muss über die Genehmigungsentscheidung unterrichtet werden und kann sie gerichtlich anfechten.

Weitere Informationen unter:
http://ec.europa.eu/environment/eia/home.htm
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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