Rechtliche und aufsichtliche Vorschriften
Europäische Kommission erlässt ersten Gleichwertigkeitsbeschluss für die Zwecke der Kreditrisikogewichtung gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Jonathan Hill: "Mit diesem Beschluss legen wir für über 90 Prozent der Kredite, die EU-Banken in Nicht-EU-Ländern vergeben, fest, wie viel Eigenkapital sie dafür vorhalten müssen"
(19.01.15) - Die Europäische Kommission hat ihren ersten "Gleichwertigkeitsbeschluss" für die Zwecke der Kreditrisikogewichtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("Eigenkapitalverordnung", auch "CRR") erlassen. Darin wird eine Liste von Drittländern festgelegt, deren aufsichtliche und rechtliche Vorschriften von der EU als gleichwertig erachtet werden.
"Mit diesem Beschluss legen wir für über 90 Prozent der Kredite, die EU-Banken in Nicht-EU-Ländern vergeben, fest, wie viel Eigenkapital sie dafür vorhalten müssen. Für die Kreditinstitute in der EU bedeutet dies, dass sie im Hinblick auf diese Risikopositionen keine unverhältnismäßigen Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen. Der Beschluss erleichtert weltweit tätigen europäischen Banken das Leben und stärkt den Bankenbinnenmarkt", erklärte Kommissionsmitglied Jonathan Hill.
In dem Durchführungsbeschluss wird festgestellt, dass bestimmte Drittländer und Gebiete in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Börsen rechtliche und aufsichtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Sobald die Regelungen solcher Drittländer als gleichwertig anerkannt wurden, können EU-Banken auf Risikopositionen gegenüber Einrichtungen, die dort ihren Sitz haben, eine günstigere Risikogewichtung anwenden. Zu solchen Einrichtungen zählen Finanzinstitute, Zentralstaaten und Gebietskörperschaften sowie öffentliche Stellen.
Der heutige Beschluss ist der erste Schritt innerhalb eines laufenden Programms, in dessen Rahmen regelmäßig die Gleichwertigkeit der Regelungen weiterer Drittländer bewertet werden wird. Die entsprechenden Arbeiten werden in den kommenden Jahren mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde durchgeführt.
Hintergrund
Die "Eigenkapitalverordnung" (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sieht vor, dass bestimmte Klassen von Risikopositionen gegenüber Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland – auch gegenüber Zentralstaaten – hinsichtlich der Eigenkapitalanforderungen in den Genuss einer günstigeren Behandlung kommen können. Eine solche Vorzugsbehandlung kommt nur in Betracht, wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsbeschluss erlässt, dem zufolge die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig sind. Ohne einen rechtzeitig erlassenen Beschluss würden relevante Risikopositionen in diesen Ländern je nach Höhe des Risikos unverhältnismäßig hohen Eigenmittelanforderungen unterliegen.
In der Vergangenheit haben einige Mitgliedstaaten einzelne Drittlandsregelungen einseitig anerkannt. Mit dem Erlass dieses Durchführungsbeschlusses und der Festlegung einer gemeinsamen Liste von Drittländern, deren Regelungen EU-weit anerkannt sind, wird es der EU möglich, in Richtung einer einheitlichen Behandlung von Risikopositionen in Drittländern weiter voranzuschreiten. Dies ist ein notwendiger Schritt im Kontext eines Bankenbinnenmarktes. Die Kommission wird die Liste in regelmäßigen Abständen überprüfen und gegebenenfalls um weitere Länder erweitern, deren Regelungen für eine positive Gleichwertigkeitsbeurteilung in Frage kommen.
Der Durchführungsrechtsakt wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Sobald die neuen Vorschriften Anwendung finden, werden etwaige bestehende Vorzugsbehandlungen, die auf nationalen Bewertungen basieren, aufgehoben.
Weitere Informationen: http://ec.europa.eu/finance/bank/regcapital/legislation-in-force/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)
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