Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Eine klarere Begriffsbestimmung der Entsendung


Beschäftigung: Europäische Kommission begrüßt Annahme der Richtlinie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rat
Compliance auf dem Arbeitsmarkt: In der 1996 angenommenen Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (96/71/EG) wurden strenge Schutzbestimmungen für entsandte Arbeitskräfte festgelegt, um Sozialdumping zu verhindern

(05.06.14) - Die Europäische Kommission begrüßte die endgültige Annahme neuer Maßnahmen durch den Ministerrat der EU, mit denen die EU-Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern besser durchgesetzt werden sollen. Die neue Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern wird gewährleisten, dass die Rechte entsandter Arbeitnehmer in der Praxis geschützt werden, und den Rechtsrahmen für Dienstleistungserbringer stärken. Die Mitgliedstaaten müssen die neue Richtlinie spätestens zwei Jahre und zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umsetzen.

"Die Annahme der Richtlinie zur Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern sendet kurz vor den Europa-Wahlen ein klares Signal, dass Europa keinen Betrug und keinen Missbrauch zu Lasten entsandter Arbeitskräfte oder andere Formen des Sozialdumpings hinnimmt", sagte der EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration, László Andor. "Ich rufe die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, diese Vorschriften so schnell wie möglich umzusetzen, und begrüße die entsprechenden Schritte, um solche Maßnahmen zu treffen, die in Frankreich bereits angekündigt wurden.“

In der 1996 angenommenen Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (96/71/EG) wurden strenge Schutzbestimmungen für entsandte Arbeitskräfte festgelegt, um Sozialdumping zu verhindern. Diese Richtlinie bildet ein Kernstück zwingender Rechtsvorschriften über die Beschäftigungsbedingungen für in andere Mitgliedstaaten entsandte Arbeitnehmer. Die neue Richtlinie wird mit dazu beitragen, dass diese Vorschriften in der Praxis besser durchgesetzt werden, insbesondere in Branchen wie dem Baugewerbe und dem Güterkraftverkehr, wo beispielsweise so genannte "Briefkastenfirmen" (ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit in ihrem Heimatstaat) eine angebliche "Entsendung" benutzt haben, um nationale Vorschriften über Sozialversicherung und Arbeitsbedingungen zu umgehen. Die neue Richtlinie wird außerdem die Rechte der entsandten Arbeitskräfte besser schützen, indem Betrug vorgebeugt wird, insbesondere in Subunternehmerketten, bei denen es vorkommt, dass die Rechte von entsandten Arbeitskräften missachtet werden.

Die Richtlinie sieht insbesondere Folgendes vor:

>> verstärkte Sensibilisierung der Arbeitskräfte und der Unternehmen für ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen;

>> verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden, die für die Entsendung zuständig sind (Pflicht zur Beantwortung von Hilfeersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten – mit einer Frist von zwei Arbeitstagen für die Antwort auf dringende Informationsersuchen und einer Frist von 25 Tagen bei nicht dringenden Anfragen);

>> eine klarere Begriffsbestimmung der Entsendung, um die Rechtssicherheit für entsandte Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer zu erhöhen und gleichzeitig "Briefkastenfirmen" entgegenzuwirken, die die Entsendung benutzen, um die Rechtsvorschriften zu umgehen;

>> eine Festlegung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der in der Richtlinie von 1996 festgelegten Vorschriften (die Mitgliedstaaten benennen bestimmte Durchsetzungsbehörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zuständig sind, und die Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistungserbringer niedergelassen sind, müssen die nötigen Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen treffen);

Unternehmen, die Arbeitskräfte entsenden, müssen

>> eine Kontaktperson für die Verbindung mit den Durchsetzungsbehörden benennen,

>> Identität und Anzahl der zu entsendenden Arbeitskräfte, Beginn und Ende der Entsendung, die Anschrift des Arbeitsplatzes und die Art der Dienstleistungen bekannt geben,

>> grundlegende Unterlagen wie Beschäftigungsverträge, Lohnzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen der entsandten Arbeitskräfte aufbewahren;

>> eine bessere Durchsetzung von Rechten und die Bearbeitung von Beschwerden, indem sowohl der Aufnahme- als auch der Herkunftsmitgliedstaat sicherstellen müssen, dass entsandte Arbeitskräfte – mit Unterstützung der Gewerkschaften oder anderer interessierter Dritter – eine Beschwerde einbringen sowie gerichtliche und/oder verwaltungsrechtliche Schritte gegen ihre Arbeitgeber unternehmen können, wenn ihre Rechte missachtet werden;

>> die von den Durchsetzungsbehörden eines Mitgliedstaates wegen Nichteinhaltung der Richtlinie von 1996 einem Dienstleistungsunternehmen auferlegten Verwaltungsstrafen bzw. Bußgelder müssen in einem anderen Mitgliedstaat durchgesetzt bzw. eingezogen werden können; Sanktionen, die aufgrund der Nichteinhaltung der Richtlinie verhängt werden, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Hintergrund
Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet die Grundlage für das Recht der Unternehmen, Dienstleistungen in einem anderen EU‑Mitgliedstaat anzubieten und vorübergehend Arbeitskräfte zu entsenden, die diese Dienstleistungen erbringen.

Mit der bestehenden Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) wurden Schutzbestimmungen eingeführt, um die sozialen Rechte entsandter Arbeitnehmer zu schützen und Sozialdumping vorzubeugen, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, sicherzustellen, dass entsandte Arbeitnehmer den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmelandes unterliegen, was folgende Bestimmungen betrifft:

>> Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten

>> bezahlter Mindestjahresurlaub

>> Mindestentgeltsätze, einschließlich Überstundensätze

>> Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Zeitarbeitsunternehmen

>> Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz

>> Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen

>> Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Verringerung der Mehrwertsteuer-Compliance-Lücke

    Laut einem von der Europäischen Kommission veröffentlichten neuen Bericht haben die meisten EU-Mitgliedstaaten zwischen 2018 und 2022 erhebliche Fortschritte bei der Erhebung der Mehrwertsteuer erzielt.

  • FuEuI im Mittelpunkt der EU-Wirtschaft

    Die europäische Industrie hat ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE;E) im Jahr 2023 um 9,8 Prozent erhöht und damit das Wachstum der FuE-Investitionen der Unternehmen in den USA (+5,9 Prozent) und China (+9,6 Prozent) erstmals seit 2013 übertroffen, so die veröffentlichte neue Ausgabe des EU-Anzeigers für industrielle FuE;E-Investitionen.

  • Einführung eines Flugemissionslabels

    Die EU-Kommission hat eine Verordnung zur Einführung eines Flugemissionslabels (FEL) angenommen, das eine klare und vertrauenswürdige Methode zur Berechnung der Flugemissionen bietet. Fluggesellschaften, die Flüge innerhalb der EU durchführen oder aus der EU abfliegen, können sich freiwillig diesem Gütesiegel anschließen, das ab Juli 2025 voll funktionsfähig sein wird.

  • Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens

    Die Europäische Kommission schlägt gezielte Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens vor, der in der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) festgelegt ist, und legt eine neue Verordnung über die grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften über unlautere Handelspraktiken vor.

  • Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

    Die Europäische Kommission ist nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zu dem Schluss gelangt, dass eine deutsche Beihilfemaßnahme im Umfang von 1,9 Mrd. EUR zur Unterstützung von DB Cargo, eines der führenden Schienengüterverkehrsunternehmen in Europa, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen