Compliance in der Umweltpolitik
Europäische Kommission fordert Österreich zur Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für Umweltverträglichkeitsprüfungen auf
Potenzielle Umweltauswirkungen eines Projekts im Zusammenhang mit einer österreichischen Skipiste wurden nicht wie im EU-Recht verlangt geprüft
(09.05.12) - Die Europäische Kommission fordert Österreich auf, seine nationalen Rechtsvorschriften für Umweltverträglichkeitsprüfungen mit den EU-Vorschriften in Einklang zu bringen. Die Kommission bemängelt, dass die potenziellen Umweltauswirkungen eines Projekts im Zusammenhang mit einer österreichischen Skipiste nicht wie im EU-Recht verlangt geprüft wurden. Auf Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potočnik richtet die Kommission daher an Österreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Sollte innerhalb von zwei Monaten keine zufrieden stellende Antwort eingehen, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Fall befassen.
Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) der EU stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Auswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte (u. a. Bau von Skipisten, Skiliften, Seilbahnen und zugehörigen Einrichtungen) auf die Umwelt prüfen. Nach den österreichischen Rechtsvorschriften sind als Sanierungs- oder Anpassungsverfahren eingestufte Projekte derzeit hiervon ausgenommen.
Österreich hat von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, als es den Betreiber einer Stollenbahn aufforderte, einen Notpfad für die Evakuierung des Skigebiets "Pfitztaler Gletscher" in Tirol vorzusehen. Nach Auffassung der Kommission kann die verwaltungstechnische Einstufung eines Projekts oder die Tatsache, dass dieses als Sicherheitsmaßnahme betrachtet wird, das Projekt nicht von vornherein von der Anwendung der UVP-Richtlinie befreien. Ein solcher Präzedenzfall könnte Schlupflöcher schaffen, die letztlich gravierende negative Auswirkungen haben könnten.
Die Kommission hat am 23. November 2009 und am 17. Juni 2011 Aufforderungsschreiben an Österreich gerichtet. Österreich blieb bei seinem Standpunkt, dass die Befreiung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Bestimmungen der UVP-Richtlinie stehe. Die Kommission ist anderer Meinung und versendet daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie Österreich eine Antwortfrist von zwei Monaten setzt.
Hintergrund
Mit der UVP-Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vor ihrer Genehmigung angemessen geprüft werden. Bevor eine Entscheidung über den weiteren Verlauf eines solchen Vorhabens gefällt wird, werden daher seine möglichen Auswirkungen auf die Umwelt bestimmt und geprüft. Die Bauträger können ihre Vorhaben dann anpassen, um die negativen Auswirkungen zu minimieren, bevor sie auftreten, oder die zuständigen Behörden können Abhilfemaßnahmen in die Genehmigung des Vorhabens einarbeiten.
Weitere Informationen:
Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
Näheres zu Umweltverträglichkeitsprüfungen:
http://ec.europa.eu/environment/eia/home.htm
(Europäische Kommission: ra)
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