Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Marktverzerrungen im Binnenmarkt


Speziallebensmittel: Initiative der Kommission für eine bessere Information der Verbraucher
Zurzeit könnten beispielsweise laktosefreie Lebensmittel, Schlankheitsprodukte oder Proteinriegel unter die Rechtsvorschriften über diätetische Lebensmittel (Richtlinie 2009/39/EG) fallen


(04.07.11) - Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsentwurf angenommen, durch den die Verbraucher in der gesamten EU umfassender informiert und bessere und klarere Rechtsvorschriften geschaffen werden sollen.

Zurzeit könnten beispielsweise laktosefreie Lebensmittel, Schlankheitsprodukte oder Proteinriegel unter die Rechtsvorschriften über diätetische Lebensmittel (Richtlinie 2009/39/EG) fallen. Der neue Vorschlag hebt diese Richtlinie auf und schafft das Konzept der diätetischen Lebensmittel ab, weil es in den einzelnen Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich angewandt wird und zu Marktverzerrungen im Binnenmarkt führt. Diätetische Lebensmittel werden in Zukunft ausschließlich unter andere, bereits bestehende Rechtsvorschriften fallen, wie z. B. die Verordnung (Nr. 1924/2006) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und/oder die Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.

Der Verordnungsentwurf stärkt und präzisiert die Bestimmungen über Lebensmittel, die für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, bestimmt sind, nämlich Säuglinge und Kleinkinder bis zu drei Jahren sowie Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen, wie Krebspatienten oder Menschen mit Stoffwechselstörungen.

Dabei bleiben die bestehenden Bestimmungen zur Zusammensetzung und Etikettierung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost, anderer Beikost und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke bestehen. Außerdem führt der Vorschlag anstelle von derzeit drei Listen eine einheitliche EU-Liste von Stoffen ein, die diesen Lebensmitteln zugesetzt werden können. Zu den Stoffen in der Liste gehören unter anderem Mineralstoffe und Vitamine.

"Dank unserem neuen Konzept werden die Verbraucher Lebensmittelprodukte leichter vergleichen können, weil sie in den 27 Mitgliedstaaten unter einheitliche Rechtsvorschriften fallen werden, die allen Bürgerinnen und Bürgern Europas das gleiche hohe Schutzniveau sowie faire und detaillierte Informationen bieten", kommentierte der EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherpolitik John Dalli. "Die Abschaffung allgemeiner Bestimmungen über diätetische Lebensmittel, die unnötig oder irreführend geworden sind, dürfte auch zu einem fairen Wettbewerb zwischen vergleichbaren Produkten führen, KMU einen besseren Marktzugang eröffnen und Innovation fördern", fügte er hinzu.

Weitere Vorteile
Der neue Rahmen wird zu einem geringeren Verwaltungsaufwand, mehr Klarheit und Einheitlichkeit innerhalb der EU führen und damit mehr Flexibilität für den sich weiterentwickelnden und innovativen Lebensmittelmarkt schaffen.

Infolge der neuen Bestimmungen werden keine Produkte vom Markt genommen werden müssen. Erzeugnisse, die unter die Bestimmungen für diätetische Lebensmittel fallen, können auf dem Markt verbleiben, werden aber vollständig durch andere bereits bestehende einschlägige Rechtsvorschriften geregelt. Zur Erleichterung der Anpassung der Produkte und zur Senkung der Kosten für die Hersteller, insbesondere bei der Umetikettierung, ist eine zweijährige Übergangsphase vorgesehen.

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Wenn diese Institutionen eine Einigung über den Vorschlag erzielen, könnte die neue Verordnung bis Ende 2012 in Kraft treten.

Hintergrund
Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, unterscheiden sich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs und sind gemäß der derzeit geltenden Begriffsbestimmung für diätetische Lebensmittel Produkte, die speziell für die besonderen Ernährungsbedürfnisse spezifischer Personenkreise hergestellt werden.

Die Bezeichnung, unter der diätetische Lebensmittel auf den Markt gebracht werden, enthält auch einen Hinweis darauf, für welche spezifischen Ernährungszwecke sie geeignet und für welche spezifischen Personenkreise sie bestimmt sind (z. B. glutenfreies Lebensmittel für Menschen, die an Zöliakie leiden, Getreidebeikost für Kleinkinder, Säuglingsanfangsnahrung ab Geburt, Lebensmittel für Sportler usw.).

Nach einer Anwendungszeit von über 30 Jahren war aufgrund der Entwicklungen auf dem Lebensmittelmarkt und im Lebensmittelrecht eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften über diätetische Lebensmittel erforderlich. Auch werden "normale" Lebensmittel immer stärker auf bestimmte Personenkreise und deren Bedürfnisse zugeschnitten (z. B. Proteinriegel zur Unterstützung des Muskelaufbaus bei Sportlern, Lebensmittelzusatzstoffe für Schwangere, mit Kalzium und Vitamin D angereicherte Lebensmittel für ältere Erwachsene, Schlankheitsprodukte usw.).

Damit ist der Unterschied zwischen "diätetischen Lebensmitteln" für bestimmte Bevölkerungsgruppen und "Speziallebensmitteln" für die Gesamtbevölkerung oder bestimmte Personenkreise nicht mehr klar nachvollziehbar für Bürgerinnen und Bürger, Stakeholder und die Durchsetzungsbehörden. So wurde klar, dass es keine Daseinsberechtigung für einen spezifischen EU-Rechtsrahmen für diätetische Lebensmittel mehr gibt, der parallel zu anderen, neueren Rechtsvorschriften existiert.

Weitere Informationen unter:
http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/nutritional/index_en.htm
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen