Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Schafft BNetzA Hindernisse im Binnenmarkt?


Digitale Agenda: Europäische Kommission fordert deutsche Regulierungsbehörde auf, ihren Vorschlag für Festnetz-Zustellungsentgelte zu ändern oder zurückzuziehen
EU-Telekommunikationsrecht:
Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat sich dem Standpunkt der Kommission angeschlossen

(10.09.13) - Die Europäische Kommission hat Bundesnetzagentur (BNetzA) – die deutsche Regulierungsbehörde – erneut aufgefordert, ihren Vorschlag zu den Festnetz-Zustellungsentgelten zu ändern oder zurückzuziehen, da die Entgelte auf das Dreifache (300 Prozent) dessen festgesetzt werden sollen, was im Durchschnitt in denjenigen EU-Mitgliedstaaten üblich ist, die die nach EU-Telekommunikationsrecht empfohlene Berechnungsmethode anwenden. Dieser Aufforderung der Kommission ging ein dreimonatiges Prüfverfahren voraus, in dem die Bundesnetzagentur es versäumt hat, ihren Vorschlag hinreichend zu begründen.

Zustellungsentgelte sind Tarife, die Telekommunikationsnetzbetreiber sich gegenseitig für die Anrufzustellung zwischen ihren Netzen in Rechnung stellen. Diese Kosten werden über die Gesprächstarife letztlich an Verbraucher und Unternehmen auf der Endkundenebene weitergegeben. Der Vorschlag der BNetzA sieht Zustellungsentgelte zwischen 0,0025 EUR/Min (Nebenzeiten) und 0,0036 EUR/Min (Hauptzeiten) vor. Betreiber in Ländern, die sich an den Empfehlungen der Europäischen Kommission orientieren) zahlen durchschnittlich nur 0,001 EUR/min.

Dieser Preisunterschied würde auf Kosten der Betreiber und möglicherweise der Verbraucher in den Mitgliedstaaten gehen, von denen aus die Anrufe getätigt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die BNetzA Hindernisse im Binnenmarkt schafft, wenn sie die empfohlene Berechnungsmethode nicht anwendet.

"Nach dem EU-Telekommunikationsrecht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Wettbewerb zu fördern, die Interessen der Verbraucher in der EU zu schützen und den Binnenmarkt voranzubringen", so Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission. "Ein Konzept zur Festlegung von Anrufzustellungsentgelten, das diesen Grundsätzen und Zielen entgegensteht, kann ich nicht gutheißen."

Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat sich dem Standpunkt der Kommission angeschlossen. In der an die deutsche Regulierungsbehörde gerichteten Empfehlung wird die BNetzA aufgefordert, ihren Vorschlag entweder zurückzuziehen oder so zu ändern, dass er mit der von der Kommission empfohlenen Berechnungsmethode im Einklang steht. Sollte die BNetzA dieser Empfehlung nicht nachkommen, wird die Kommission geeignete rechtliche Schritte erwägen.

Hintergrund
Nach dem EU-Telekommunikationsrecht müssen die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarkts fördern und die Interessen der Verbraucher schützen.

Artikel 7 der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass nationale Telekom-Regulierungsbehörden die Kommission, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die Telekom-Regulierungsbehörden in anderen EU-Ländern von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Marktproblemen einführen wollen.

Sollte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschläge mit dem EU-Recht haben, so kann sie aufgrund ihrer Befugnisse nach Artikel 7a der Rahmenrichtlinie in der zweiten Verfahrensstufe eine eingehende Untersuchung einleiten. Sie hat dann drei Monate Zeit, um mit der betreffenden Regulierungsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK zu erörtern, wie die Vorschläge geändert und mit dem EU-Recht in Einklang gebracht werden können. Gibt es am Ende dieser Untersuchung noch immer Unstimmigkeiten bei den Regulierungsansätzen und den Abhilfemaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden, so kann die Kommission weitere Harmonisierungsmaßnahmen beschließen, in denen sie die betreffende Behörde zur Änderung oder Rücknahme ihrer geplanten Maßnahme auffordern kann.

Nützliche Links
Die Empfehlung der Kommission an die BNetzA wird auf der folgenden Website veröffentlicht:
https://circabc.europa.eu/w/browse/0fc4cbf9-3412-45fe-84bb-e6d7ba2f010e
https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/consultation-procedures
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Angleichung der Schweiz an das EU-Recht

    Die Europäische Kommission unternahm einen wichtigen Schritt, um die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu stärken und auszubauen. Sie unterbreitete dem Rat Vorschläge zur Genehmigung der Unterzeichnung und des Abschlusses eines umfassenden Pakets von Abkommen, das einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Ratifizierung eines modernisierten Rahmens für die Zusammenarbeit darstellt.

  • Achtes illustratives Nuklearprogramm

    Die Umsetzung der Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kernenergie wird erhebliche Investitionen in Höhe von rund 241 Mrd. EUR bis 2050 erfordern, sowohl für die Verlängerung der Lebensdauer bestehender Reaktoren als auch für den Bau neuer Großreaktoren. Zusätzliche Investitionen sind für kleine modulare Reaktoren (SMR), fortgeschrittene modulare Reaktoren (AMR) und Mikroreaktoren erforderlich, und die Kommission hat in ihrem achten illustrativen Nuklearprogramm (PINC) die Fusion für die längerfristige Zukunft bewertet.

  • Änderungen bei den DAWI-Vorschriften

    Die EU-Kommission ersucht um Rückmeldungen zu einer Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), die dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum entgegenwirken soll. Zur Überbrückung der Investitionslücke für erschwinglichen Wohnraum bedarf es großer Investitionen. Staatliche Beihilfemaßnahmen können einen Anreiz für die erforderlichen Investitionen bieten.

  • Glaubwürdige Wettbewerber

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt.

  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko aktualisiert, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. EU-Einrichtungen, die unter den AML-Rahmen fallen, müssen bei Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Wachsamkeit walten lassen. Dies ist wichtig, um das Finanzsystem der EU zu schützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen