Markt für elektronische Zahlungen im Visier
Kartellrecht: Die EU-Kommission beabsichtigt zu prüfen, ob die Standardisierung elektronischer Zahlungen den Wettbewerb nicht unangemessen beschränkt
Ausschluss von Wettbewerbern auf dem Markt für Online-Zahlungen könnte zu höheren Preisen für Internethändler und letztendlich die Verbraucher führen
(10.10.11) - Die Europäische Kommission hat eine kartellrechtliche Untersuchung der Standardisierung von Zahlungen über das Internet eingeleitet, die der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (European Payments Council – EPC) durchführt. Der EPC ist das Koordinierungs- und Entscheidungsgremium des europäischen Bankensektors für Fragen des Zahlungsverkehrs. Die Kommission wird die Standardisierung sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht übermäßig beschränkt wird, indem z. B. neue Marktteilnehmer und Zahlungsdienstleister, die nicht von einer Bank kontrolliert werden, vom Markt ausgeschlossen werden.
Ein solcher Ausschluss von Wettbewerbern auf dem Markt für Online-Zahlungen könnte zu höheren Preisen für Internethändler und letztendlich die Verbraucher führen. Die Verfahrenseinleitung greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, sondern bedeutet vielmehr, dass die Kommission den Fall vorrangig behandelt und die für einen endgültigen Standpunkt notwendigen Informationen einholen wird.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: "Die Nutzung des Internets nimmt rapide zu. Daher wird der Bedarf an sicheren und effizienten Online-Zahlungsmöglichkeiten im Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum immer dringlicher. Ich begrüße deshalb, dass der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss, Standards in diesem Bereich entwickeln will. Grundsätzlich fördern Standards Interoperabilität und Wettbewerb. Wir müssen jedoch sicherstellen, dass die Standardisierung die Möglichkeiten von Nichtteilnehmern nicht beschränkt, ohne dass dies erforderlich wäre."
Der EPC unterstützt und fördert die Schaffung eines integrierten Zahlungsverkehrsmarkts über sein Selbstregulierungsprojekt, den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA). Die Europäische Kommission befürwortet das SEPA-Projekt, da es für Verbraucher, Einzelhändler und Unternehmen von grundlegender Bedeutung ist, um in den Genuss aller Vorteile des Binnenmarkts zu kommen, und begrüßt die Entwicklung von Standards für elektronische Zahlungen grundsätzlich.
Die Standardisierung ist nach Auffassung der Kommission für die Förderung der wirtschaftlichen Integration sehr wichtig, da sie zu mehr Effizienz, günstigeren Preisen und besseren Leistungen für die Verbraucher führt. In den 2010 angenommenen EU-Leitlinien für horizontale Vereinbarungen ist eindeutig festgelegt, welche Art von Vereinbarungen wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind und wie die Kommission Standardisierungsvereinbarungen und -verfahren nach den EU-Wettbewerbsvorschriften prüft.
Die Kommission beabsichtigt zu prüfen, ob die Standardisierung elektronischer Zahlungen den Wettbewerb nicht unangemessen beschränkt, indem z. B. neue Marktteilnehmer und Zahlungsdienstleister, die nicht an eine Bank angeschlossen sind, am Marktzutritt gehindert werden. Solche Beschränkungen könnten für Händler und Verbraucher Nachteile auf dem Markt für elektronische Zahlungen mit sich bringen. Dies könnte einen Verstoß gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken – Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – darstellen. Bei der Kommission ist eine entsprechende Beschwerde eingegangen, die Bestandteil dieser Untersuchung ist.
Allgemeine Informationen zu Kartellverfahren
Nach Artikel 101 AEUV sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen untersagt. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden angewendet werden kann.
Mit der Einleitung eines Verfahrens in einem bestimmten Fall geht die Zuständigkeit für die Anwendung der einschlägigen EU-Vorschriften von der einzelstaatlichen Behörde auf die Kommission über. Zudem dürfen einzelstaatliche Gerichte keine Urteile fällen, die im Widerspruch zu einem von der Kommission erlassenen Beschluss stehen könnten.
Die Kommission hat die Parteien und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden von der Einleitung des Verfahrens in dieser Sache unterrichtet.
Die Tatsache, dass die Kommission ein Verfahren einleitet, bedeutet nicht, dass ihr schlüssige Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, sondern vielmehr, dass sie die Sache vorrangig behandeln wird.
Für den Abschluss von Kartellverfahren gilt keine verbindliche Frist. Die Dauer solcher Verfahren hängt von einer Reihe materiell- und verfahrensrechtlicher Faktoren ab. (Europäische Kommission: ra)
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