Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
Kartellrecht: Europäische Kommission übermittelt Motorola Mobility Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen möglichen Missbrauchs standard-essentieller Mobiltelefonpatente
Die fraglichen SEPs von Motorola Mobility beziehen sich auf den GPRS-Mobilfunkstandard des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen
(17.06.13) - Die Europäische Kommission hat Motorola Mobility darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie zu der vorläufigen Auffassung gelangt ist, dass das Unternehmen, dadurch das es in Deutschland gegen Apple eine Unterlassungsverfügung auf der Grundlage seiner für die Einhaltung von Mobilfunkstandards unerlässlichen Patente (sogenannte "standard-essential patents" – SEPs) gegen Apple in Deutschland beantragt und vollstreckt hat, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat.
Während im Falle von Patentverletzungen Unterlassungsverfügungen durchaus eine mögliche Abhilfemaßnahme sind, kann ein solches Vorgehen eine missbräuchliche Verhaltensweise darstellen, wenn es um SEPs geht und der potenzielle Lizenznehmer bereit ist, eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sogenannte "Frand"-Bedingungen) zu erwerben. In einem solchen Fall sollte es für SEP-Inhaber mit einer marktbeherrschenden Stellung nach momentaner Auffassung der Kommission nicht möglich sein, einen Antrag auf Unterlassungsverfügung zu stellen, da dies die Lizenzverhandlungen verzerren und den Lizenznehmern möglicherweise überzogene Lizenzbedingungen auferlegt würden. Eine Unterlassungsverfügung bedeutet zudem in der Regel, dass das angeblich patentverletzende Produkt nicht verkauft werden darf. Ein solcher Missbrauch von SEPs könnte letztlich den Verbrauchern schaden. Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: "Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ist eine der treibenden Kräfte für Innovation und Wachstum. Wie auch der Wettbewerb. Ich bin der Ansicht, dass die Unternehmen ihre Zeit eher darauf verwenden sollten, Innovationen zu schaffen und Wettbewerb mit den Stärken ihres Produkts zu führen, statt ihre geistigen Eigentumsrechte zu missbrauchen, um Wettbewerber vom Markt fernzuhalten. Dies schadet der Innovation und den Verbrauchern."
Normenorganisationen verlangen in der Regel von ihren Mitgliedern, dass diese sich verpflichten, für ihre als unerlässlich für Standards erklärten Patente, Lizenzen zu "Frand"-Bedingungen erteilen. Zweck einer solchen Verpflichtungserklärung ist es, allen Marktteilnehmern den Zugang zum Standard zu ermöglichen und zu verhindern, dass ein einzelner SEP-Inhaber den Standard aufhält. Ohne den Zugang zu diesen Patenten, die für die Einhaltung von Standards unerlässlich sind, kann ein Unternehmen keine interoperablen Produkte auf dem Markt verkaufen. Ein solcher Zugang gewährleistet folglich, dass die Verbraucher eine größere Auswahl an interoperablen Produkten haben. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass SEP-Inhaber angemessen für ihr geistiges Eigentum vergütet werden.
Die fraglichen SEPs von Motorola Mobility beziehen sich auf den GPRS-Mobilfunkstandard des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (European Telecommunications Standardisation Institute – ETSI) als Teil des GSM-Standards, bei dem es sich um einen zentralen Industriestandard für mobile und drahtlose Telekommunikationsdienste handelt. Als dieser Standard in Europa eingeführt wurde, verpflichtete sich Motorola Mobility, die Lizenzen für die Patente, die der Konzern als für den Standard unerlässlich erklärt hatte, zu "Frand"-Bedingungen zu erteilen. Dennoch beantragte Motorola Mobility auf der Grundlage eines GPRS-SEP eine Unterlassungsverfügung gegen Apple in Deutschland. Nach Erteilung der Unterlassungsverfügung setzte das Unternehmen diese Verfügung durch, obwohl Apple sich bereit erklärt hatte, die von dem deutschen Gericht festzulegende "Frand"-Lizenzgebühren zu zahlen.
In der erlassenen Mitteilung der Beschwerdepunkte legt die Kommission ihre vorläufige Auffassung dar, dass in Anbetracht des spezifischen Sachverhalts in diesem Fall, bei dem zuvor zugesagt worden war, SEP-Lizenzen zu "Frand"-Bedingungen zu erteilen, und Apple akzeptiert hatte, die von einem Dritten festgelegte "Frand"-Lizenzgebühr für SEPs zu zahlen, ein Antrag auf Unterlassungsverfügung dem Wettbewerb abträglich ist. Die Kommission hat Bedenken, dass die Risiko einer Unterlassungsverfügung die Lizenzverhandlungen verzerren und zu Lizenzbedingungen führen könnte, die der Lizenznehmer ohne die drohende Unterlassungsverfügung nicht akzeptiert hätte. Dies würde die Produktauswahl für den Verbraucher einschränken.
Die vorläufige Auffassung, die die Kommission in der heutigen Mitteilung der Beschwerdepunkte vertritt, stellt nicht die Möglichkeit in Frage, dass SEP-Inhaber im Falle einer anderen Sachlage, z. B. bei nicht verhandlungswilligen Lizenznehmern, Unterlassungsverfügungen beantragen können. (Europäische Kommission: ra)
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