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Übermäßig lange Arbeitszeiten


Straßenverkehr: Kommission verklagt Österreich, Finnland und Polen beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichtanwendung der EU-Arbeitszeitvorschriften auf selbständige Kraftfahrer
In der Arbeitszeitrichtlinie (2002/15/EG) sind Mindestanforderungen für Arbeitszeitregelungen festgelegt

(18.03.13) - Die Europäische Kommission hat beschlossen, Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen Österreich, Finnland und Polen zu erheben, weil sie die EU-Arbeitszeitvorschriften (Richtlinie 2002/15/EG) nicht auf selbständige Kraftfahrer anwenden. Vor über zwei Jahren hatte die Kommission die Behörden aller Mitgliedstaaten bereits aufgefordert, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um den geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang nachzukommen. Die genannten drei Mitgliedstaaten haben es bisher versäumt, ihre zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen zu notifizieren.

Die EU-Vorschriften
In der Arbeitszeitrichtlinie (2002/15/EG) sind Mindestanforderungen für Arbeitszeitregelungen festgelegt. Ziel ist ein besserer Gesundheitsschutz und mehr Sicherheit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Kraftverkehr ausüben, die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit sowie eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen. Die Richtlinie sieht eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von maximal 48 Stunden vor (über einen Zeitraum von vier Monaten, der durch Tarifvertrag auf sechs Monate verlängert werden kann), wobei eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden nicht überschritten werden darf. In der Arbeitszeit eingeschlossen sind auch die Lenkzeiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 höchstens 56 Stunden pro Woche bzw. 90 Stunden während zweier aufeinander folgender Wochen betragen dürfen.

Die Richtlinie ist ein wichtiges Instrument, um Berufskraftfahrer vor Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und Sicherheit zu schützen, die durch übermäßig lange Arbeitszeiten, unzureichende Ruhepausen oder eine unausgewogene Arbeitsorganisation verursacht werden.

Da der Vorschlag der Kommission, die Richtlinie zu ändern und selbständige Kraftfahrer dauerhaft von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen, vom Europäischen Parlament abgelehnt wurde, gilt die unveränderte Richtlinie seit März 2009 auch für diese Gruppe von Kraftfahrern.

Gründe für die Maßnahme
Im Juli 2010 hatte die Kommission die Mitgliedstaaten schriftlich um Auskunft zu den auf nationaler Ebene erlassenen Maßnahmen gebeten, mit denen der Verpflichtung, die Arbeitszeitvorschriften auch auf selbständige Kraftfahrer anzuwenden, nachgekommen werden sollte.

Wegen ausbleibender Mitteilungen über die Umsetzungsmaßnahmen sandte die Kommission im September und Oktober 2011 förmliche Aufforderungsschreiben an mehrere Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, Finnland und Polen.

Im Anschluss daran wurden im April 2012 mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt. Trotz dieser Schritte ist die Richtlinie in Österreich, Finnland und Polen noch immer nicht vollständig umgesetzt. Die Kommission hat daher beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren fortzusetzen und die drei Mitgliedstaaten beim EuGH zu verklagen, weil sie es versäumt haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den EU-Rechtsvorschriften nachzukommen (Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV). (Europäische Kommission: ra)


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