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Steuervorteil erreicht Endverbraucher nicht


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission gegen Bevorzugung so genannter Solidarverträge
Die Kommission hat Frankreich anhand bestehender Beispiele mehrere Möglichkeiten für die Vereinbarkeit ihrer Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vorgeschlagen, doch Frankreich hat es abgelehnt, sie zu ändern


(02.02.11) - Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass geplante französische Steuerbeihilfen zugunsten von Versicherungsträgern, die so genannte Solidarversicherungen verwalten, nicht mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sind. Die Kommission zieht den sozialen Zweck der Maßnahmen zwar nicht in Zweifel, doch ihre Untersuchung hat ergeben, dass die geplanten Maßnahmen nicht gewährleisten, dass der Steuervorteil tatsächlich an den Endverbraucher weitergegeben wird.

Es besteht außerdem die Gefahr, dass die Maßnahmen zu einer Diskriminierung zugunsten etablierter Betreiber führen. Die Kommission hat Frankreich mehrere Möglichkeiten für die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen vorgeschlagen, u.a. eine Beihilfemaßnahme zum zusätzlichen Krankenversicherungsschutz für französische Beamte, die in 2007 von der Kommission angenommen wurde. Allerdings haben die französischen Behörden es abgelehnt, die Maßnahmen zu ändern. Da die Maßnahmen nicht umgesetzt worden sind, muss keine Rückforderung gemacht werden.

Die Kommission hat festgestellt, dass zwei von Frankreich angemeldete Beihilfen, die zwei Steuermaßnahmen zugunsten der Förderung bestimmter Zusatzkrankenversicherungsverträge betreffen und zu denen sie Ende 2007 eine Untersuchung eröffnet hatte (siehe IP/07/1692), staatliche Beihilfen darstellen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Bei der ersten Maßnahme handelt es sich um eine Steuerbefreiung für Versicherungsträger, die so genannte Solidarversicherungen verwalten. Es handelt sich dabei um Verträge, die bestimmten Bedingungen unterliegen, wie dem Verbot der Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Versicherten bei der Festlegung der Prämie durch den Versicherungsträger. Die zweite Maßnahme sieht ebenfalls zugunsten von Versicherungsträgern bestimmter Kollektivverträge über Zusatzversicherungen, die Risiken im Zusammenhang mit Tod, Invalidität und Berufsunfähigkeit abdecken, Steuererleichterungen vor.

Frankreich hat die Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der EU angemeldet, nach dem Beihilfen sozialer Art, die einzelnen Verbrauchern ohne jegliche Diskriminierung gewährt werden, zulässig sind.

Nach Abschluss einer gründlichen Untersuchung, in deren Verlauf sich interessierte Dritte ebenfalls äußern konnten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass zwei der drei im Vertrag gestellten Bedingungen, d. h. die tatsächliche Weitergabe der Vorteile an den einzelnen Verbraucher und das nichtdiskriminierende Wesen der Beihilfe, nicht erfüllt sind.

In beiden Fällen kommen die den Versicherungsträgern von Solidarverträgen gewährten Steuervergünstigungen dem einzelnen Verbraucher nur indirekt zugute. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Marktkräfte allein nicht die tatsächliche Weitergabe dieser Steuervorteile an die Verbraucher garantieren und dass tatsächlich größtenteils die Versicherungsträger von der Maßnahme profitieren.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass bestimmte Bedingungen, die im Hinblick auf die Anwendung der ersten Maßnahme gestellt werden, wie die Mindestanzahl oder der Mindestanteil an Solidarverträgen im Portefeuille, tatsächlich zur Diskriminierung zugunsten bestimmter etablierter Betreiber, wie den Versicherungsvereinen, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, derartige Verträge anzubieten, führen. Gleiches gilt für die zweite Maßnahme aufgrund der starken Konzentration von Kollektivverträgen in den Händen der Vorsorgeeinrichtungen.

Die Kommission hat Frankreich anhand bestehender Beispiele mehrere Möglichkeiten für die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vorgeschlagen, doch Frankreich hat es abgelehnt, sie zu ändern. Da die Beihilfemaßnahmen nicht in Kraft getreten sind, kommt es zu keinerlei Rückforderungen.

Zu den von der Kommission vorgeschlagenen Lösungen zählt eine Beihilferegelung, wie sie von der Kommission im Jahr 2007 für den zusätzlichen Krankenversicherungsschutz für französische Beamten (N 911/06) genehmigt wurde und die eine tatsächliche Weitergabe der Beihilfe an den einzelnen Verbraucher gewährleistet.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer C 50/2007 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter "State aid Weekly e-News". (Europäische Kommission: ra)


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