Unerwünschte Teilzeitnutzungsverträge
Verbraucher: Europäische Kommission verstärkt Verbraucherschutz bei Timesharing-Verträgen
Rechtliche Schritte gegen Spanien, Polen, Slowenien und Litauen: Schutz vor unerwünschten Teilzeitnutzungsverträgen
(11.10.11) - Die Europäische Kommission hat beschlossen, rechtliche Schritte gegen Spanien, Polen, Slowenien und Litauen einzuleiten, um sicherzustellen, dass Verbraucher den Schutz erhalten, der nach den EU-Vorschriften für Teilzeitnutzungsverkäufe garantiert wird (Richtlinie 2008/122/EG). Zehn weitere Mitgliedstaaten haben die Richtlinie vor kurzem in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt. Für sie ist der Fall damit abgeschlossen.
Die EU-Bestimmungen (die Teilzeitnutzungsrichtlinie) sehen vor, dass Verbraucher umfassenden Schutz vor unerwünschten Teilzeitnutzungsverträgen erhalten – für mehr als ein Jahr getroffene Vereinbarungen, denen zufolge der Verbraucher für bestimmte Zeiträume für eine Unterkunft wie eine Wohnung in einer Ferienanlage ein Nutzungsrecht erwirbt.
"Die EU hat diese gemeinsamen Vorschriften vereinbart, um ihre Bürger vor unerwünschten Teilzeitnutzungs- oder ähnlichen Verträgen zu schützen", erklärte EU-Justizkommissarin Viviane Reding. "Die Mitgliedstaaten hatten mehr als zwei Jahre Zeit, ihre Hausaufgaben zu erledigen. Deshalb bin ich sehr enttäuscht, dass einige von ihnen – darunter Spanien, ein wichtiges touristisches Land mit einem bedeutenden Timesharing-Markt – unseren Bürgern den erforderlichen Schutz immer noch nicht gewähren."
Alle Mitgliedstaaten hatten die neue Teilzeitnutzungsrichtlinie bis zum 23. Februar 2011 in ihr nationales Rechtssystem einzubringen. Da 14 Mitgliedstaaten (Belgien, Zypern, Tschechische Republik, Finnland, Ungarn, Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden) die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt hatten, leitete die Europäische Kommission am 17. März 2011 Vertragsverletzungsverfahren gegen sie ein.
Zehn dieser Mitgliedstaaten haben der Kommission seitdem mitgeteilt, dass sie die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen getroffen haben. Spanien, Polen, Slowenien und Litauen haben der Kommission allerdings noch keine derartigen Maßnahmen gemeldet, weshalb die Kommission beschlossen hat, sie förmlich aufzufordern, der Richtlinie binnen zwei Monaten nachzukommen.
Sobald alle Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften notifiziert haben, wird die Kommission die Gesamtqualität und Vollständigkeit der Umsetzung eingehend bewerten.
Hintergrund
Gemäß der Richtlinie haben Gewerbetreibende Verbrauchern rechtzeitig vor einer vertraglichen Festlegung detaillierte Informationen zu erteilen, u.a. über den zu zahlenden Preis, die Produktbeschreibung und den genauen Zeitraum sowie die genaue Dauer des Aufenthalts, zu dem der Vertrag den Verbraucher berechtigt. Diese Information ist, wenn der Verbraucher dies wünscht, in dessen Sprache bereitzustellen.
Die Richtlinie stellt ferner sicher, dass Verbraucher innerhalb einer Widerrufphase von 14 Kalendertagen von einem Vertrag zurücktreten und Gewerbetreibende in diesem Zeitraum keinerlei Anzahlung oder Kaution von ihnen verlangen können. Vor Vertragsschluss hat der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf das bestehende Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist sowie auf das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen.
Der Schutz durch die Richtlinie erstreckt sich jetzt auch auf neue Produkte und Verträge, die zur Umgehung der Anwendung der vorigen Timesharing-Richtlinie aus dem Jahr 1994 entwickelt worden waren. So fallen unter die neue Richtlinie auch Teilzeitnutzungsverträge, die für weniger als drei Jahre gelten, sowie andere Produkte, wenn der Verbraucher verschiedene Arten beweglichen Eigentums (wie Kreuzfahrtschiffe, Wohnmobile oder Hausboote) als Unterkunft nutzen darf.
Wiederverkaufsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte werden jetzt ebenfalls durch die Richtlinie geregelt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Verbraucher über die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zu unterrichten und angemessene Sanktionen für Gewerbetreibende vorzusehen, die diese Vorschriften nicht einhalten. Die Mitgliedstaaten müssen ferner die Einrichtung bzw. den Ausbau angemessener und wirksamer außergerichtlicher Beschwerde-, Rechtsbehelfs- und Rechtsschutzverfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten fördern. (Europäische Kommission: ra)
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