Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Recht auf Gleichbehandlung: EU-Kommission setzt sich für Sozialversicherungsansprüche der in die EU einwandernden bzw. aus ihr abwandernden Arbeitnehmer ein
Die zunehmende Globalisierung der Arbeitsmärkte wirft neue Fragen hinsichtlich der Sozialversicherungsansprüche von Menschen auf, die in die EU einwandern bzw. aus der Union abwandern
(13.04.12) - Der globalisierte Arbeitsmarkt bringt es mit sich, dass Arbeitnehmer aus der EU oft einen Teil ihres Berufslebens außerhalb der Union verbringen. Andererseits stellen Arbeitnehmer aus Drittländern rund 4 Prozent der Erwerbsbevölkerung der EU-Mitgliedstaaten. Intern verfügt die EU zwar über ein leistungsfähiges System zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, nach außen hin dagegen gibt es keinen einheitlichen Ansatz für eine solche Koordinierung. Daher legt die Europäische Kommission jetzt neue Ideen vor, wie die Sozialversicherungsansprüche von Personen, die in die EU einwandern bzw. aus ihr abwandern, klarer geregelt werden können. Dadurch sollen die Rechte der Arbeitnehmer besser geschützt werden, insbesondere die gesetzlichen Rentenansprüche, die sie erworben haben.
"Die zunehmende Globalisierung der Arbeitsmärkte wirft neue Fragen hinsichtlich der Sozialversicherungsansprüche von Menschen auf, die in die EU einwandern bzw. aus der Union abwandern", sagte László Andor, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration. "Mit den heutigen Vorschlägen setzen wir uns für die in Drittländern beschäftigten EU-Arbeitnehmer ein und schaffen eine klarere rechtliche Regelung für Unternehmen und zuwandernde Arbeitnehmer aus Drittländern."
In der Mitteilung wird dargelegt, dass Arbeitnehmer und Unternehmen aus Drittländern (die die EU generell als eine Einheit betrachten) oft mit unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen konfrontiert werden, wodurch bei der Einreise in die EU, beim Wechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen und bei der Ausreise aus der EU Hindernisse entstehen. Um hier Abhilfe schaffen zu können, wird in der Mitteilung erläutert, wie die EU-Vorschriften derzeit auf die externe Dimension einwirken und wie das EU-Recht und die einzelstaatlichen bilateralen Abkommen rechtlich zueinander in Beziehung stehen.
Die Mitteilung enthält ferner verschiedene Vorschläge, wie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Drittländern gefördert werden kann; zudem wird erläutert, wie wichtig es ist, dass sich die Mitgliedstaaten bei ihren bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit mit Drittländern in höherem Maße abstimmen. Auch die Ausarbeitung eines gemeinsamen EU-Ansatzes wird in der Mitteilung gefordert. Konkret wird u. a. vorgeschlagen, mit bestimmten Drittländern Abkommen über die soziale Sicherheit auf EU-Ebene zu schließen.
Innerhalb des Gesamtpakets strebt die Kommission auch eine stärkere Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit den vier Ländern Albanien, Montenegro, San Marino und Türkei an. Mit den vorgeschlagenen Beschlüssen des Rates soll in diesen Ländern tätigen EU-Bürgern ebenso wie in der EU tätigen Arbeitnehmern aus Albanien, Montenegro, San Marino und der Türkei unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Gleichbehandlung in bestimmten Bereichen der sozialen Sicherheit sowie auf den umfassenden Export der gesetzlichen Rentenzahlungen gewährt werden. Die vorgeschlagenen Beschlüsse stützen sich auf die in den bestehenden Assoziierungsabkommen (San Marino: Abkommen über Zusammenarbeit und Zollunion) der EU mit diesen vier Ländern eingegangene Verpflichtung, gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten einige in ihrem Umfang beschränkte Koordinierungsregeln umzusetzen.
Hintergrund
In einem globalisierten wirtschaftlichen Umfeld wird die Mobilität der Arbeitskräfte sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern immer mehr zu einer Realität und Notwendigkeit. Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bedeutet ein System von Regelungen, mit denen diese Mobilität begünstigt werden soll. Die EU verfügt bereits seit mehr als 50 Jahren über ein Regelwerk zur Koordinierung der sozialen Sicherheit im Rahmen der Mobilität. Kürzlich wurden diese Regelungen auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz ausgedehnt.
Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der EU und Drittländern erfolgt auf zweierlei Art. Die eine besteht darin, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bilaterale Abkommen mit ausgewählten Drittländern schließen. Dieser Ansatz bleibt Stückwerk, denn er führt zu einem unvollständigen Netz von Abkommen, deren Inhalte von Land zu Land abweichen.
Auf der anderen Seite bildet sich derzeit eine gemeinsame Vorgehensweise der EU in Bezug auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Drittländern heraus.
Mit dem Vorschlag für den EU-Standpunkt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit der Türkei soll der bestehende Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt und aktualisiert werden. Dieser Beschluss wurde nie rechtlich umgesetzt, obwohl er in Form von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs eine Teilwirkung entfaltet hat.
Weitere Informationen:
Mitteilung über die externe Dimension der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=7549&langId=en
Website der GD EMPL zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=849
Rechtsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=867
(Europäische Kommission: ra)
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