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Kartell für Erd- und Unterwasserkabel


Kartellrecht: Kommission übersendet mutmaßlichen Beteiligten eines Energiekabelkartells die Mitteilung der Beschwerdepunkte
In dieser Phase des Verfahrens gibt die Kommission die Namen der betreffenden Unternehmen nicht bekannt


(15.07.11) - Die Europäische Kommission hat an zwölf Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet, in denen sie ihre Vermutung ausführt, dass diese möglicherweise an einem Kartell für Erd- und Unterwasserkabel und damit verbundene Produkte und Dienstleistungen beteiligt waren. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor.

Die Kommission befürchtet, dass die betreffenden Hersteller für den EWR Absprachen über die Aufteilung der Märkte und Kunden für die geplante Verlegung von Erd- und Unterwasserkabeln und in diesem Rahmen auch Preisabsprachen getroffen haben. Energiekabel dienen der Übertragung und Verteilung von Strom und werden unterirdisch oder unter Wasser verlegt. Sie werden in der Regel für die Anbindung der Stromerzeugungsanlagen (insbesondere bei erneuerbaren Energieträgern) an das Elektrizitätsverbundnetz oder für die Verbindung zwischen den Stromnetzen mehrerer Länder verwendet. Der Preis für solche Kabel ist somit für die Abnehmer von Strom unmittelbar von Bedeutung.

Im Januar 2009 führte die Kommission an den Standorten verschiedener Energiekabelhersteller unangekündigte Nachprüfungen durch.

Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein wichtiger Verfahrensschritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle von Verhaltensweisen, die gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Mit dieser Mitteilung setzt die Kommission die Beteiligten schriftlich von den Beschwerdepunkten, die gegen sie vorliegen, in Kenntnis. Diese können daraufhin die Unterlagen in der Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie vor einem Panel aus Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Position darlegen.

In dieser Phase des Verfahrens gibt die Kommission die Namen der betreffenden Unternehmen nicht bekannt, um so deren Verteidigungsrechte zu wahren und der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen.

Die Dauer kartellrechtlicher Ermittlungen variiert je nach Sachlage des spezifischen Falls, der Anzahl der betroffenen Märkte und der beteiligten Unternehmen und deren Kooperationsbereitschaft.

Wenn die Beteiligten ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die Kommission dennoch zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die wettbewerbswidrige Verhaltensweise untersagt und gegen die Kartellmitglieder Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.

Unabhängig davon kann einem Unternehmen nach der Kronzeugenregelung die Geldbuße vollständig oder teilweise erlassen werden, wenn es als erstes das Kartell anzeigt oder aber wichtige Beweise erbringt, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen. (EU-Kommission: ra)


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