Antibiotika und Antiinfektiva-Produkte
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt geplantes Gemeinschaftsunternehmen von niederländischem Pharmakonzern DSM und Sinochem
Selbst dann, wenn alle chinesischen staatseigenen Unternehmen geschlossen handeln, wäre noch ein ausreichendes Maß an Wettbewerb gewährleistet
(27.05.11) - Die Europäische Kommission hat das geplante Gemeinschaftsunternehmen des niederländischen Pharmakonzerns DSM und des chinesischen staatseigenen Mischkonzerns Sinochem gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Das Gemeinschaftsunternehmen wird vor allem im Bereich bestimmter Antibiotika und anderer Antiinfektiva-Produkte zur Behandlung von bakteriellen, Pilz- und sonstigen Infektionen tätig sein. Die Kommission hat die Auswirkungen des geplanten Vorhabens sowie eine etwaige Koordinierung des Marktverhaltens verschiedener staatseigener Unternehmen durch den chinesischen Staat sorgfältig geprüft. Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass auf dem betroffenen Markt selbst dann, wenn alle chinesischen staatseigenen Unternehmen geschlossen handeln, noch ein ausreichendes Maß an Wettbewerb gewährleistet wäre.
DSM ist ein internationaler Konzern mit Sitz in den Niederlanden, der insbesondere in den Bereichen Ernährung und Pharmazeutika, Hochleistungswerkstoffe und Industriechemikalien tätig ist. Das chinesische staatseigene Unternehmen Sinochem ist in den Bereichen Landwirtschaft, Energie, Chemie, Immobilien und Unternehmensfinanzierung aktiv.
Bei den vom Zusammenschluss betroffenen Produkten handelt es sich um eine Reihe pharmazeutischer Wirkstoffe zur Herstellung von Antiinfektiva und Antibiotika.
Wie bei allen staatseigenen Unternehmen hat die Kommission geprüft, ob Sinochem unabhängig vom Staat handelt, oder ob es für den Staat Spielraum zur Koordinierung des Verhaltens der staatseigenen Unternehmen in dem betroffenen Bereich gibt. Würden alle chinesischen staatseigenen Unternehmen in dem Sektor ihr Handeln abstimmen, müssten diese Unternehmen als eine Einheit behandelt werden. Die Marktuntersuchung kam diesbezüglich zu keinem schlüssigen Ergebnis.
Letztendlich wurde die Frage offen gelassen, da die Wettbewerbsanalyse ergab, dass selbst bei Betrachtung der Marktanteile aller chinesischen staatseigenen Unternehmen in dem Sektor als Ganzes die kombinierten Marktanteile noch immer moderat wären. Außerdem verblieben einige große Marktteilnehmer, die unabhängig von den fusionierenden Unternehmen agieren und deren Verhalten beeinträchtigen könnten. Daher wirft das geplante Gemeinschaftsunternehmen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf.
Unter diesen Umständen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der wirksame Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben durch das geplante Gemeinschaftsunternehmen erheblich behindert würde.
Das Vorhaben war bei der Kommission am 8. April 2011 zur Genehmigung im Europäischen Wirtschaftsraum angemeldet worden.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
1989 wurde die Kommission damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Die Kommission genehmigt den weitaus größten Teil der Zusammenschlüsse, ohne Bedingungen zu stellen. Lediglich in Fällen, in denen das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, verlangt sie Abhilfemaßnahmen oder untersagt Übernahmen gegebenenfalls.
Nach der Anmeldung eines Zusammenschlusses hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie das Rechtsgeschäft genehmigt (Phase I) oder eine eingehende Prüfung einleitet (Phase II).
Weitere Informationen unter:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_6113
(Europäische Kommission: ra)
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