Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung?


Kartellrecht: Die Europäische Kommission leitet Verfahren gegen zwei Hersteller von Kältemitteln für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ein
Die Kommission prüft Beschwerden, denen zufolge Honeywell International Inc. und E.I. du Pont de Nemours and Company im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Generation von Kältemitteln wettbewerbsfeindliche Vereinbarungen getroffen haben sollen


(23.12.11) - Die Europäische Kommission hat wegen einer Vereinbarung von Honeywell und DuPont zur Entwicklung eines neuen Kältemittels für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ein kartellrechtliches Verfahren eingeleitet. Zudem prüft sie, ob Honeywell für das Kältemittel, das als geeigneter Ersatz für das derzeit allgemein verwendete, mit den Umweltschutzvorschriften nicht mehr in Einklang stehende Kältemittel angekündigt wurde, eine marktbeherrschende Stellung innehat und diese missbräuchlich ausnutzt. Die Einleitung eines Kartellverfahrens bedeutet, dass die Kommission den Fall vorrangig behandelt. Dem Ausgang des Verfahrens wird dadurch nicht vorgegriffen.

Ein neues Kältemittel mit der Bezeichnung 1234yf, das künftig für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen verwendet werden soll, wurde als geeigneter weltweiter Ersatz für das frühere Kältemittel R134a angekündigt, das aufgrund seines Treibhauspotenzials den neuen EU-Vorschriften nicht genügt. Die Auswahl von 1234yf ist das Ergebnis eines Verfahrens, das unter der Leitung des Verbands der Kraftfahrzeugingenieure (Society of Automotive Engineers) durchgeführt wurde, der die Interessen aller Gruppen im Kraftfahrzeugsektor vertritt.

Die Kommission prüft Beschwerden, denen zufolge Honeywell International Inc. und E.I. du Pont de Nemours and Company im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Generation von Kältemitteln wettbewerbsfeindliche Vereinbarungen getroffen haben sollen. Insbesondere wird die Kommission untersuchen, ob die von den beiden Unternehmen über die gemeinsame Entwicklung, Lizenzierung und Herstellung dieser Kältemittel getroffenen Vereinbarungen den Wettbewerb auf den Märkten beeinträchtigen. Eine derartige Verhaltensweise kann eine Verletzung von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens bedeuten.

Des Weiteren prüft die Kommission, ob Honeywell während der Bewertung von 1234yf in den Jahren 2007 bis 2009 betrügerisch gehandelt hat. Honeywell wird vorgeworfen, während der Bewertung des Kältemittels ihre Patente und Patentanmeldungen nicht offengelegt und dann keine Lizenzen zu fairen und angemessenen Bedingungen (sogenannte "Frand"-Bedingungen) vergeben zu haben. Eine derartige Verhaltensweise kann eine Verletzung der europäischen Wettbewerbsvorschriften (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens) bedeuten.

Diese Prüfung macht deutlich, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass Vereinbarungen über Rechte an geistigem Eigentum zur Innovation beitragen und sie nicht bremsen.

Hintergrund
Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb aufheben oder einschränken können. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der Kartellrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Die Rechtsgrundlage für diesen Verfahrensschritt ist Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung.

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung entfällt mit der Einleitung von Verfahren durch die Kommission die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. In Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung ist zudem festgelegt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat die Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten von der Einleitung des förmlichen Verfahrens in diesem Fall unterrichtet.

Weitere Informationen zu diesem Fall werden bereitgestellt unter:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39822
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

  • Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada

    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

  • Finanzmittel mobilisieren

    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen