Compliance im Bankenbereich
Europäische Kommission verabschiedet neue Standards zur Verbesserung der Transparenz für Vergütung und der Risikoprofile von Bankern
Michel Barnier: "Einige Banken tun ihr Äußerstes, um die Regeln zu umgehen
(24.03.14) - Die Europäische Kommission verabschiedete Anfang März technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Identifizierung von Beschäftigten, deren berufliche Tätigkeiten eine wesentliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines Instituts haben (so genannte "wesentliche Risikoträger"). Diese Standards ermitteln Risikoträger in Banken und Wertpapierfirmen. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil es sich bei den Risikoträgern um jene Personen handelt, die die EU-Vorschriften über die variable Vergütung (einschließlich Boni) einzuhalten haben. Diese Standards ergänzen die Anforderungen der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV), die am 17. Juli 2013 in Kraft trat und die die Regeln für das Verhältnis zwischen der variablen Komponente (oder Bonus) der Gesamtvergütung und dem festen Bestandteil (oder Gehalt) verstärkte. Ab dem 1. Januar 2014 darf die variable Komponente 100 Prozent der festen Komponente der Gesamtvergütung wesentlicher Risikoträger nicht übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Höchstwert auf 200 Prozent angehoben werden.
Diese technischen Regulierungsstandards wurden von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) entwickelt und nun von der Europäischen Kommission übernommen. Durch diese Übernahme werden die harmonisierten Regeln für die Vergütung der Beschäftigten von Banken und Wertpapierfirmen in der Europäischen Union (EU) verstärkt. Sie legen eine Methode für die Ermittlung der wesentlichen Risikoträger fest, die EU-weit gilt und sich auf eine Kombination aus qualitativen und quantitativen Kriterien stützt. Sie muss von allen Instituten, die der CRD IV unterliegen, angewandt werden. Ziel ist es, dass die Regeln für die Vergütung auch wirklich greifen.
Hierzu sagte Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Michel Barnier: "Einige Banken tun ihr Äußerstes, um die Regeln zu umgehen. Die Annahme dieser technischen Standards ist ein wichtiger Schritt, um zu gewährleisten, dass die Regeln für die Eigenkapitalausstattung zur Vergütungspolitik in der gesamten EU einheitlich angewandt werden. Diese Standards werden Klarheit darüber schaffen, auf wen die neuen EU-Vorschriften über Bonuszahlungen tatsächlich Anwendung finden. Dies ist ausschlaggebend, um eine Umgehung der Regeln zu verhindern. Darüber hinaus verfügt die Europäische Bankaufsichtsbehörde über ein Mandat, um konsistente Aufsichtspraktiken auf dem Gebiet er Vergütungsregeln zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten. Auch wird die Kommission darüber wachen, dass die neuen Vorschriften vollständig angewandt werden."
Schlüsselelemente der jetzt angenommenen technischen Standards:
Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass Beschäftigte als einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts ausübend angesehen werden, wenn sie eines oder mehrere der Kriterien der technischen Standards erfüllen. Dazu gehören:
Eine Reihe von in 15 Standards festgeschriebenen qualitativen Kriterien im Zusammenhang mit der Rolle und der Entscheidungsbefugnis der Beschäftigten (z. B. wenn sie ein Mitglied des Leitungsorgans des Instituts, eine hochrangige Führungskraft oder aber befugt sind, die Kreditrisikoexponierungen des Instituts wesentlich zu beeinflussen usw.)
Quantitative Standardkriterien in Bezug auf die Höhe der Gesamtvergütung des betreffenden Beschäftigten in absoluten oder relativen Zahlen. Diesbezüglich sollten Beschäftigte, die nicht unter die qualitativen Kriterien fallen, nach wie vor als wesentliche Risikoträger angesehen werden, wenn:
>> ihre Gesamtvergütung 500 000 EUR pro Jahr übersteigt, oder
>> sie zu den 0,3 Prozent der Beschäftigten mit der höchsten Vergütung des Instituts gehören, oder
- ihre Vergütung der niedrigsten Gesamtvergütung von leitenden Mitgliedern der Geschäftsleitung und anderen Risikoträgern entspricht oder diese übersteigt.
Die technischen Standards gestatten Instituten, die Vermutung zu widerlegen, dass einzelne Mitarbeiter wesentliche Risikoträger sind, wenn sie nur anhand der oben genannten quantitativen Kriterien identifiziert werden und dies unter sehr strengen Voraussetzungen und stets unter aufsichtlicher Kontrolle geschieht. Diesbezüglich:
>> muss für Beschäftigte mit einer Gesamtvergütung von 500.000 Euro oder mehr eine Widerlegung der Vermutung, dass der Beschäftigte ein wesentlicher Risikoträger ist, der zuständigen Behörde gemeldet werden;
>> ist für Beschäftigte mit einer Gesamtvergütung von 750.000 EUR oder mehr oder für Beschäftigte, die zu den 0,3 Prozent des Personals mit dem höchsten Einkommen gehören, eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich;
>> müssen die zuständigen Behörden für Beschäftigte mit einer Gesamtvergütung von 1.000.000 EUR oder mehr die EBA über eine geplante Genehmigung vor der Beschlussfassung informieren. In jedem Fall liegt die Beweislast eindeutig bei den Instituten, die nachzuweisen haben, dass trotz der sehr hohen Vergütung der betreffende Beschäftigte das Risikoprofil des Instituts nicht wesentlich beeinflusst. Dies hat auf der Grundlage des Geschäftsbereichs, in dem er tätig ist, sowie seiner Aufgaben und Tätigkeiten zu erfolgen.
Hintergrund
Die detaillierten Anforderungen der Artikel 92 und 94 der CRD IV über die Vergütungspolitik der Finanzinstitute und die Struktur der von ihnen gezahlten Vergütung gelten für alle Beschäftigte, deren berufliche Tätigkeiten eine wesentliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Instituts haben. Die Institute müssen daher in jedem Fall unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Risiken für ihr Institut alle wesentlichen Risikoträger identifizieren. Mit Artikel 94 Absatz 2 der CRD wurde der Kommission die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung solcher Beschäftigten zu erlassen. Zu diesem Zweck wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) damit beauftragt, einen Entwurf für technische Regulierungsstandards auszuarbeiten und ihn der Kommission bis spätestens 31. März 2014 zu übermitteln.
Was sind die nächsten Schritte?
Das Europäische Parlament und der Rat haben bis Anfang April Zeit, um ihr Kontrollrecht ausüben, mit der Möglichkeit, diese Frist um weitere zwei Monate auf ihre Initiative hin zu verlängern. Nach Ablauf des Kontrollzeitraums werden die technischen Regulierungsstandards im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Wie bei allen anderen europäischen Verordnungen sind die Bestimmungen direkt ab dem Datum des Inkrafttretens anwendbar (d. h. sie sind in allen Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ohne Umsetzung in einzelstaatliches Recht).
Näheres unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/legislation_in_force_de.htm
http://ec.europa.eu/internal_market/company/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>